Gemäß § 555c Abs. 1 Nr. 3 BGB muss die Modernisierungsankündigung auch Angaben über die zu erwartende Mieterhöhung und die voraussichtlichen Betriebskosten enthalten.

Besonders wichtig ist, dass im Rahmen der Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB u. a. auch Angaben über die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten enthalten sind.

 
Achtung

Kosten für Heizung und Warmwasser einer neuen Heizung

Bei der Modernisierung der Heizungsanlage müssen Angaben zu den künftigen Kosten für Heizung und Warmwasser gemacht werden. Sonst wird der Anspruch des Vermieters nicht fällig, weil es an einer ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung fehlt. Sollte das passieren, muss dem Mieter eine neue Modernisierungsankündigung – mit erneutem Lauf der Dreimonatsfrist – zugehen. Eine punktuelle Nachbesserung ist grundsätzlich nicht möglich. Deshalb ist bei der Modernisierungsankündigung in jedem Fall darauf zu achten, dass diese alle notwendigen Elemente enthält, insbesondere weil das Fehlen von Teilen einer Ankündigung zu deren vollständiger Unwirksamkeit führt und das nicht nur zum Prozessverlust, sondern auch zu erheblichen Bauverzögerungen führen kann.

Die Beträge sind nur anzugeben, wenn Sie eine Mieterhöhung verlangen, das heißt eine Umlage der Baukosten nach § 559 BGB. Falls Sie dies nicht tun, brauchen Sie auch keine entsprechenden Angaben zu machen. Sofern Sie die Miete aber durch Umlage der Baukosten gemäß § 559 BGB nach Durchführung der Maßnahme erhöhen wollen, müssen möglichst konkrete Angaben zu den zu erwartenden Kosten erfolgen. Andernfalls verzögert sich der Wirkungszeitpunkt der Mieterhöhung.

Gemäß § 559b Abs. 2 Nr. 1 BGB schuldet der Mieter die erhöhte Miete mit Beginn des 3. Monats nach Zugang der Erklärung.

 
Praxis-Beispiel

Wirkung der Mieterhöhung

Geht die Mieterhöhungserklärung im Lauf des Monats Januar zu, wirkt die Mieterhöhung zum 1.4. Diese Frist verlängert sich um 6 Monate, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die in der Modernisierungsankündigung benannte um mehr als 10 % übersteigt (§ 559b Abs. 2 Nr. 2 BGB). Geben Sie die voraussichtliche Mieterhöhung in der Modernisierungsankündigung also möglichst realistisch an. Bei ggf. zu erwartenden Kostensteigerungen, zum Beispiel wegen Regiearbeiten oder unerwarteter Arbeiten, empfiehlt es sich, die voraussichtliche Mieterhöhung entsprechend höher anzugeben.

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