Eine auf Duldung gerichtete einstweilige Verfügung ist unzulässig, weil hierdurch die Hauptsache vorweggenommen würde.

Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Maßnahme zur Beseitigung einer aktuellen Gefahr für das Gebäude erforderlich ist[1] oder wenn die Maßnahmen ordnungsgemäß angekündigt worden sind und der Mieter offensichtlich zur Duldung verpflichtet ist.[2]

[1] LG Berlin, GE 1997, 245.
[2] LG Dessau, Urteil v. 19.1.1996, 7 S 275/95, NJWE-MietR 1996, 103.

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