Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 335/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden nur: "Klägerin") begehrt als Vermieterin der Gewerberäume im Hause ... von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: "Beklagte") im Einstweiligen Verfügungsverfahren Zutritt zu den Mieträumen und Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor:

Das Landgericht habe in seinem Urteil in entscheidungserheblicher Weise rechtlich und tatsächlich unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt und habe wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Parteivortrag übergangen.

Die Hauptsache werde nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen. Insbesondere verliere eine Vorwegnahme der Hauptsache an Relevanz, wenn - wie vorliegend - die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Sanierungsmaßnahmen zwischen den Parteien unstreitig bzw. von der Beklagten längst anerkannt worden seien.

Obgleich anerkannt sei, dass die Pflicht des Mieters zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, wenn die Maßnahmen ordnungsgemäß angekündigt worden sind und der Mieter offensichtlich zur Duldung verpflichtet ist, reduziere das Landgericht die Voraussetzungen für eine solche Befriedigungsverfügung im Mietbereich auf das Vorliegen eines Wassereinbruchs und einer akuten Einsturzgefahr. Hinreichend sei aber, dass mit dem Gutachten des Dipl.-Ing. A... vom 02.07.2017 glaubhaft gemacht worden sei, dass erhebliche Substanzschäden eine unzureichende Tragfähigkeit befürchten lassen. Das weitere eingereichte Gutachten des Dipl.-Ing. B... vom 03.07.2017 hebe ausdrücklich die fortschreitende Substanzschädigung als problematisch hervor, sehe dringenden Handlungsbedarf und rate insbesondere die schnellstmögliche Beseitigung der Ursachen des Wassereintritts an.

Unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, es bestünde keine akute Gefahr mehr. Wenn nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. A... ohne bauteilöffnende Untersuchungen noch keine finale Aussage über den tatsächlichen Zustand des Fußbodenaufbaus und der Trägerstege im Bereich des durchfeuchteten Deckenfeldes getätigt werden könne, verbiete sich die Annahme einer hinreichenden Tragfähigkeit und damit die Abwendung einer akuten Gefahr zum jetzigen Zeitpunkt. Tatsächlich könnten sich auch wegen des fortgesetzten Wassereinsatzes seitens der Beklagten gegenwärtig die vorhandenen Feuchtigkeitsschäden im weiteren Bauwerk ausbreiten. Dringend erforderliche Trocknungsmaßnahmen seien ausweislich der Nachricht der ... GmbH vom 26.07.2017 (Anlage AS 16) aufgrund der provisorischen OSB-Platten und Stützen im Keller nicht möglich.

Das Landgericht unterstelle auch rechtsfehlerhaft, die Klägerin habe nach ihrem Aufforderungsschreiben vom 15.09.2016 und dem Ablauf der dort gesetzten Frist zum 31.10.2016 nichts unternommen. Der Klägerin seien bis zu den Gutachten der Dipl.-Ing. A... und B... vom 2. bzw. 3. Juli 2017, die sie nach einem erneuten Wassereinbruch im Mai 2017 veranlasst habe, Art und Ausmaß des Schadens noch nicht bekannt gewesen. Zuvor habe aufgrund der "Abdichtungsmaßnahmen" (Verfugungen) seitens der Beklagten kein akuter Handlungsbedarf bestanden, weil diese kurzfristig geholfen hätten. Diese Abdichtung habe die Beklagte erst vorgenommen, nachdem sie hierzu ausweislich der als Anlage K1 vorgelegten Korrespondenz mehrfach aufgefordert worden sei.

Das Landgericht gehe auch unzutreffend davon aus, dass die Klägerin hinsichtlich solcher Maßnahmen, die vom Keller aus möglich sind, nicht auf die Duldung durch die Beklagte angewiesen sei. Unstreitig sei auch in dem von der Beklagten genutzten Kellerraum ein Feuchtigkeitseintritt festzustellen. Zudem müssten für eine Trocknung und Sanierung vom Keller aus die provisorischen Sicherungsstützen abgebaut werden mit der Folge einer dann bestehenden akuten Einsturzgefahr in der darüber liegenden Küche. Die von der Klägerin eingereichten Gutachten hielten zudem einhellig eine Sanierung und Bauteilöffnung von der Küche aus für erforderlich.

Die unzutreffende Unterstellung des Landgerichts, es gebe seitens der Klägerin nicht einmal eine konkrete Planung bestimmter Instandsetzungsmaßnahmen, werde durch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten widerlegt. Zudem verweigere das Landgericht der Klägerin rechtsfehlerhaft die zur Abwendung der Gefahren erforderlichen bauteilöffnenden weiteren Untersuchungen, um das genaue Ausmaß der Schäden und Gefahren zu ermitteln und die tatsächlich erforderliche Sanierung voranzutrei...

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