Bei der Montage einer Mobilfunkanlage auf dem Dach einer Eigentumswohnanlage und der gleichzeitigen Errichtung eines Betriebs- oder Technikraums ebenfalls auf dem Dach oder dessen Installation in einem bisher anders genutzten Raum im Gemeinschaftseigentum handelt es sich eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG (das indizieren auch die baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer). Denn es handelt sich hier um eine Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über die ordnungsmäßige Erhaltung weit hinausgeht.[1] Auch die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.[2]
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