Bei der Montage einer Mobilfunkanlage auf dem Dach einer Eigentumswohnanlage und der gleichzeitigen Errichtung eines Betriebs- oder Technikraums ebenfalls auf dem Dach oder dessen Installation in einem bisher anders genutzten Raum im Gemeinschaftseigentum handelt es sich eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG (das indizieren auch die baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer). Denn es handelt sich hier um eine Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über die ordnungsmäßige Erhaltung weit hinausgeht.[1] Auch die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.[2]

[2] LG Frankfurt/Main, Urteil v. 21.8.2014, 2-09 S 27/13.

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