Alte Rechtslage
Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 mussten einem Beschluss über bauliche Veränderungen sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zustimmen, deren Rechte durch die bauliche Maßnahme über das in § 14 WEG a. F. bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wurden.
Neue Rechtslage
Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann jede bauliche Veränderung einfach-mehrheitlich beschlossen werden, unabhängig davon, ob die bauliche Veränderung mit Beeinträchtigungen einzelner Wohnungseigentümer verbunden ist.
Ihre Grenzen finden bauliche Veränderungen in § 20 Abs. 4 WEG, wonach diese dann nicht beschlossen oder gestattet werden dürfen, wenn sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen.
Im Hinblick auf eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage reichen bloße Disharmonien und die optische Veränderung als solche nicht aus. Entscheidend ist, ob der Eingriff in die äußere Gestalt der Wohnanlage solcher Art erheblich ist, dass er das Gesicht bzw. das charakteristische Aussehen der Wohnanlage als Ganzes verändert. Dies unterliegt stets einer Betrachtung des Einzelfalls, weshalb zu prüfen ist, wie sehr sich die bauliche Veränderung im konkreten Einzelfall angesichts der Größe und Gestaltung der Wohnanlage auf diese auswirkt.
Eine unbillige Benachteiligung setzt voraus, dass einem Wohnungseigentümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werd...