Leitsatz

  1. Die Vermietung des gemeinschaftlichen Dachs zum Zwecke der Anbringung einer Mobilfunkantenne bedarf der Zustimmung aller Eigentümer
  2. Die Anfechtung eines Vermietungs-Mehrheitsbeschlusses war vorliegend erfolgreich
  3. Anfechtung einer gemischt rechtlichen Kostenentscheidung
 

Normenkette

(§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; § 20a FGG)

 

Kommentar

1. 1980 hatten Eigentümer einstimmig und bestandskräftig den Beschluss gefasst, dass mit Genehmigung des Verwalters Funkantennen auf dem Gebäude aufgestellt werden dürften, wobei Antennenverträge vom Verwalter abgeschlossen werden müssten. In der Folgezeit wurden auf dem Dach drei Amateurfunkantennen installiert, eine wurde dann 1997 wieder abgebaut.

In einer neuerlichen Eigentümerversammlung Ende 2000 ging es dann um die Beschlussfassung eines Mietvertrags mit einer Firma zur Aufstellung einer Mobilfunkantenne auf der Dachfläche des Hauses. Unter Bezugnahme auf den früheren Beschluss von 1980 genehmigten die Eigentümer mehrheitlich auch diese Maßnahme und ermächtigten den Verwalter, entsprechende Antennenverträge abzuschließen. Der neue Beschluss sollte allein als Arbeitsanweisung für den Verwalter gelten und diesen zur Ausgestaltung eines Vertrags für ein Jahr nach vorgelegtem Vertragsentwurf ermächtigen.

Dieser Beschluss wurde von einem Miteigentümer angefochten, gleichzeitig Feststellung beantragt, dass das Anbringen von Mobilfunkantennen (Festantennen) unzulässig sei, so lange nicht sämtliche Miteigentümer einer solchen baulichen Veränderung zugestimmt hätten.

Da die ursprüngliche Firma nach Rechtshängigkeit des Verfahrens dem Verwalter mitteilte, dass sie an diesem Standort nicht mehr interessiert sei, wurde zum Antrag auf Beschlussungültigkeit Hauptsacheerledigung erklärt, der weitere Antrag wurde jedoch antragstellerseits weiter verfolgt. Das LG stellte bezüglich des Anfechtungsantrags Hauptsacheerledigung fest, wies im Übrigen die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Untersagungsantrag zurück und ordnete auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der Antragsgegner an.

2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner erstreckt sich in zulässiger Weise auch auf die isolierte Kostenentscheidung des LG zum erledigt erklärten ersten Antrag; insoweit handelt es sich um eine sog. gemischte Kostenentscheidung. Wird in einem solchen Fall gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung das insoweit zulässige Rechtsmittel eingelegt, so kann zusammen mit diesem auch die isolierte Kostenentscheidung angegriffen werden, die den erledigten Teil des Verfahrens betrifft. Die insoweit für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze gelten auch für das WE-Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner blieb allerdings erfolglos.

3. Vorliegend ging es um eine bauliche Veränderung, d.h. um eine über die bloße Instandhaltung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach dem mit der Firma in Aussicht genommenen Mietvertrag war geplant, einen Antennenträger von ca. 2.20 m Höhe sowie eine Versorgungseinheit mit einem Gesamtgewicht von maximal 400 kg auf dem Dach aufzustellen. Dass es sich insoweit um eine bauliche Veränderung handelt, ist zweifelsfrei (vgl. auch OLG Schleswig, NZM 2001, 1035 und OLG Köln, NZM 2001, 293).

Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers (§§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB) ist nach wie vor trotz Scheiterns des Mietvertrags mit der ursprünglich vorgesehenen Firma nach wie vor gegeben, da die Antragsgegner ausdrücklich den Standpunkt einnehmen, bereits aufgrund des früheren Eigentümerbeschlusses von 1980 auch weiterhin zum Aufbau einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Gebäudes berechtigt zu sein und evtl. mit konkurrierenden Netzbetreibern neuerlich in geschäftlichen Kontakt zu treten.

Ein Gericht kann auch einen zunächst gestellten Feststellungsantrag in einen Unterlassungsantrag umdeuten, den hier auch der Antragsteller in der vom AG vorgenommenen Auslegung in II. Instanz ausdrücklich weiterverfolgt hat.

Der Unterlassungsanspruch ist berechtigt, wenn von einem Nachteil der baulichen Veränderung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG auszugehen ist. Dies wurde in den Tatsacheninstanzen bejaht. Dabei ist es allgemein bekannt, dass über die Möglichkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch derartige Anlagen zurzeit ernsthaft diskutiert wird und ein Ausschluss solcher Beeinträchtigungen bislang nicht geklärt sei. Ein Eigentümer könne nicht verpflichtet sein, lediglich zur Schaffung einer Einnahmequelle die Ungewissheit möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Aufstellung einer solchen Antennenanlage hinzunehmen. Darüber hinaus führt das Aufstellen einer solchen Anlage auch zu einer optisch nachteiligen Veränderung. Solche Antennenanlagen für den Betrieb eines oder mehrerer Mobilfunknetze, die ersichtlich auch für den künftigen UMTS-Betrieb mit hohen Übertragungsraten zugeschnitten sei, stellen eine Beeinträchtigung der Eigentümer dar. Bereits die Ungewissheit darüber, ob die von einer solchen Funkanlage...

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