(1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

 

1.

die Staatsanwaltschaft für Mitteilungen bis zur Erhebung der öffentlichen Klage,

 

2.

das Gericht für Mitteilungen nach der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Privatklage bis zur Rechtskraft der Entscheidung,

 

3.

die Vollstreckungsbehörde für Mitteilungen nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Die oberste Justizbehörde kann, insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, eine andere Bestimmung treffen.

 

(2) Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung ausdrücklich vorbehalten haben. Auch in anderen Fällen können sie Mitteilungen anordnen. Amtsanwältinnen und Amtsanwälte stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gleich.

 

(3) Im Übrigen ordnen Mitteilungen an

 

1.

bei der Staatsanwaltschaft von der Behördenleitung bestimmte Bedienstete,

 

2.

bei dem Gericht Urkundsbeamtinnen oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

 

3.

bei der Vollstreckungsbehörde Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Justizdienstes,

soweit vorgesetzte Stellen nichts anderes bestimmen. Die Durchführung einer angeordneten Mitteilung kann einer anderen Justizbehörde überlassen werden; die Verantwortung der anordnenden Stelle für die Zulässigkeit der Mitteilung bleibt unberührt.

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