Die verschiedenen Formen eines Mitarbeitereinsatzes unterscheiden sich zunächst aufgrund ihrer Dauer: von der gelegentlichen, mehrtägigen Dienstreise bis hin zum mehrjährigen Aufenthalt eines Mitarbeiters im Ausland.

 
Wichtig

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Bei der Entscheidung, welche Gestaltung gewählt werden soll, sind auch die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der jeweiligen arbeitsrechtlichen Gestaltung zu beachten!

Zu unterscheiden ist auch danach, ob der Mitarbeiter – sei es ein deutscher Staatsangehöriger oder eine einheimische "Ortskraft" – erstmals im Ausland eingestellt wird oder ob er ausgehend von einem bereits in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnis im Ausland eingesetzt wird.

Im Fall der Entsendung ins Ausland stellt sich diese Änderung des Arbeitsorts als ein erheblicher Eingriff in die arbeitsvertragliche Austauschbeziehung dar. Es wird dafür regelmäßig eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich sein. Eine einseitige Anweisung durch den Arbeitgeber als Ausdruck des Weisungsrechts ist nur dann möglich, wenn ein Auslandseinsatz in der geplanten Form arbeitsvertraglich wirksam in Gestalt einer Versetzungsklausel geregelt ist.[1]

Greift das Unternehmen dagegen auf Ortskräfte zurück oder stellt es deutsche Staatsangehörige erstmals und von vornherein nur für den Auslandseinsatz ein, unterliegen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich dem im Ausland geltenden Recht. Die Vereinbarung des deutschen Arbeitsrechts ist jedoch auch in diesen Fällen möglich. Konkludent kann dies z. B. durch die Bezugnahme auf inländische Tarifverträge erfolgen.[2]

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