Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind gleichmäßig auf die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor 1992 zu verteilen, um so ggf. auch in einen Versorgungsausgleich oder Rentensplitting einbezogen werden zu können. Dabei spielt es keine Rolle, ob der jeweilige Kalendermonat mit dem entsprechenden vollwertigen Pflichtbeitrag einen Wert von über oder unter 0,0625 Entgeltpunkten aufweist.

Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, die mit Entgeltpunkten (Ost) belegt sind, werden zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet, die mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu bewerten sind.

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