1

Das Institut hat Prozesse für das Immobiliengeschäft einzurichten und für diese Bearbeitungsgrundsätze zu formulieren.

Erläuterung: Methodenverantwortung

Die Entwicklung der Prozesse kann auch im Bereich Markt erfolgen, sofern gewährleistet ist, dass die Qualitätssicherung von einem marktunabhängigen Bereich auf der Basis einer materiellen Plausibilitätsprüfung wahrgenommen wird.

Erläuterung: Tätigkeiten durch Tochterunternehmen

Bei Immobiliengeschäften von Tochterunternehmen des Instituts können die in BTO 3.2.1, BTO 3.2.2 und BTO 3.2.3 geforderten Tätigkeiten von dem Tochterunternehmen selbst wahrgenommen werden, sofern dies nach klaren Vorgaben des Instituts erfolgt und das Institut sich angemessen von der Qualität der durch das Tochterunternehmen wahrgenommenen Tätigkeiten überzeugt.

 

2

Bei der Festlegung der Verfahren zur Wertermittlung der Immobilien ist auf geeignete Wertermittlungsverfahren abzustellen. Der Wertansatz muss hinsichtlich wertbeeinflussender Umstände nachvollziehbar und in den Annahmen und Parametern begründet und dokumentiert sein. Im Rahmen der Wertermittlung ist eine Objektbesichtigung durchzuführen.

 

3

Der Marktwert der Immobilie ist durch sachverständige Personen zu ermitteln. Diese Personen müssen über die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen, insbesondere bezüglich des jeweiligen Immobilienmarkts und der Objektart, die sie bewerten, verfügen. Mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Wertermittlung sind auszuschließen. Eine angemessene Rotation der für die Wertermittlung zuständigen Personen ist sicherzustellen.

Erläuterung: Qualifikation der Sachverständigen

Mit der Wertermittlung dürfen nur Sachverständige betraut werden, die nach ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfügen; eine entsprechende Qualifikation wird bei Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige o der Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind, vermutet.

Erläuterung: Rotation der mit der Wertermittlung betrauten sachverständigen Personen

Eine Rotation ist vorzunehmen, wenn dieselbe mit der Wertermittlung betraute sachverständige Person zwei aufeinanderfolgende Einzelbewertungen derselben Immobilie durchgeführt hat.

 

4

Werden für die Wertermittlung von Immobilien externe Sachverständige herangezogen, so hat das Institut die Immobilienwertermittlung zu plausibilisieren und dabei ggf. eigene Erkenntnisse und Informationen in die Beurteilung einfließen zu lassen.

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