Leitsatz

Ein Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam, wenn der Vermieter ein falsches Rasterfeld des Mietspiegels angibt. Will der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel stützen, muss er unter zutreffender Einordnung der Wohnung des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels alle Werte der dort genannten Mietspannen angeben.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 14.07.2005, 62 S 120/05

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