Eine Ordnungswidrigkeit liegt dann vor, wenn der Betroffene vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat. Vorsatz ist anzunehmen, wenn dem Vermieter alle jene Merkmale bekannt sind, die den Begriff "Unangemessen hohes Entgelt" ausmachen, leichtfertig, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutende Sorgfalt bei der ihm obliegenden Feststellung des angemessenen Mietentgelts und des örtlichen Wohnungsangebots gröblich verletzt. Die Gerichte gehen davon aus, dass der Vermieter die Pflicht hat, sich über die ortsübliche Miete zu erkundigen. Die Nachfrage bei ortsansässigen Nachbarn oder Maklern reicht hierfür nicht aus. Der Vermieter muss sich vielmehr bei einer zuständigen Stelle über die Angemessenheit der Miete informiert haben.[1]

Für den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch des Mieters (vgl. Abschn. 9) kommt es auf das Verschulden des Vermieters nicht an; hierfür ist ausreichend, wenn der objektive Tatbestand der Mietpreisüberhöhung erfüllt ist.

[1] OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 6.12.1995, 2 Ws (B) 724/95 OWiG, WuM 1996 S. 160.

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