Umweltgifte stellen einen Mangel dar, wenn dadurch die Gesundheit des Mieters gefährdet wird. Nach dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 4.8.1999[1] sind die jeweils aktuellen Grenzwerte maßgebend.

Es gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Mietsache gilt als mangelfrei, wenn die dort auftretende Schadstoffbelastung unterhalb des nach wissenschaftlichen Erkenntnissen maßgeblichen Grenzwertes liegt.
  2. Ist zu entscheiden, ob die Mietsache wegen der Schadstoffbelastung einen ursprünglichen Mangel aufweist, so kommt es auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnisse an.
  3. Werden die Grenzwerte aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse herabgesetzt, so ist der Vermieter zur Anpassung der Mietsache an die nunmehr gültigen Grenzwerte verpflichtet.
  4. Erfüllt der Vermieter diese Verpflichtung nicht, so ist die Mietsache nach Bekanntwerden der neuen Erkenntnisse als mangelhaft anzusehen.
[1] RE-Miet 6/98, NZM 1999 S. 899.

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