Die Vermieterin und der ehemalige Mieter einer Wohnung in einem 20-Parteien-Haus streiten über eine Mietminderung.

Zu Beginn des Mietverhältnisses befand sich im Haus ein etwa 50 qm großer Fahrradkeller. Im Mietvertrag selbst ist dieser nicht aufgeführt, der Vertrag verweist allerdings auf das Übergabeprotokoll, welches Vertragsbestandteil sein soll. Laut Übergabeprotokoll hat der Mieter einen Schlüssel zum Fahrradkeller erhalten. Im Zuge von Modernisierungsarbeiten, bei denen u. a. eine Zentralheizung installiert wurde, wurde der Fahrradkeller im Jahr 2009 auf 7 qm verkleinert.

In einem Vorprozess wurde der Mieter verurteilt, zum 1.10.2011 einer Mieterhöhung auf einen bestimmten Betrag zuzustimmen. Bei der Berechnung der Vergleichsmiete setzte das Gericht einen Abschlag von 0,03 EUR/qm wegen schlechter Abstellmöglichkeiten für Fahrräder an.

Nun streiten die ehemaligen Mietvertragsparteien darüber, ob der Mieter wegen des verkleinerten Fahrradkellers die Miete für den Zeitraum Oktober 2011 bis zum Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2017 mindern konnte. Amts- und Landgericht bejahten dies und hielten eine Mietminderung von 4,8 % für angemessen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge