Problem |
Sachverhalt |
Folge |
Entscheidung |
Ventile |
s. unter Heizung |
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Veränderungen/Intensivierung eines Mangels |
s. unter Feuchtigkeitsschäden, und anfänglich vorhandener Mangel (erneutes Auftraten), Anzeige (Unterlassung, Intensivierung) sowie Lärm (verschiedene Stichworte) und Nachbarn stören (Pension) sowie Vorbehalt |
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Verbotene Eigenmacht |
s. unter Besitzstörung und Inbesitznahme |
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Verbrauchserfassung |
s. unter Heizung |
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Verdienstausfall |
s. unter Bauarbeiten im Haus |
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Vereitelung |
s. unter Beweisvereitelung sowie Mangel (Beweislast, Vereitelung von Mängelbeseitigung) |
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Verhandlungen |
s. unter Minderung |
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Verhinderung |
s. unter Beseitigung des Mangels durch VM (Behinderung) |
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Verjährung |
Im Folgenden werden vornehmlich solche Entscheidungen wiedergegeben, die sich auf Mängel und Vertragsverletzungen beziehen. |
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Aufrechnung mit verjährtem Schadensersatzanspruch |
M ist vor mehr als sechs Monaten ausgezogen. VM macht einen Schadensersatzanspruch wegen Verschlechterung der Wohnung geltend und erklärt gegenüber dem Anspruch des M auf Rückzahlung der Kaution die Aufrechnung. |
Das ist möglich - die Verjährung des Schadensersatzanspruchs und die Abrechnungsreife der Kaution ändern daran nichts (gegen OLG Celle (2 U 7/84) NJW 1985, 1715). |
BGH (VIII ARZ 2/87) BGHZ 101, 244, WuM 1987, 966, GE 1987, 991, ZMR 1987, 412 |
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VM hat eine Schadensersatzforderung gegen M und lässt diese verjähren. Danach endet das Mietverhältnis. M fordert die Kaution zurück. VM erklärt die Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch. |
Diese Aufrechnung ist nicht möglich. Bis zu dem Zeitpunkt, da die Ansprüche des VM verjährt waren, durfte VM mit der Kaution nicht aufrechnen - bzw. er hat dies nicht getan. Nach Eintritt der Verjährung ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution erst entstanden (oder er war aufschiebend bedingt) und wurde nach Ablauf der Überlegungsfrist fällig. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution der Gegenanspruch bereits verjährt war. (Kaum überzeugend, wenn/weil VM auch im Lauf des Mietverhältnisses hat aufrechnen können - dem sollte nicht entgegenstehen, dass M noch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution hatte, weil der Sicherungszweck der Kaution VM begünstigen soll, unabhängig davon, ob M bereits einen Rückforderungsanspruch hat - er also bereits im Verlauf des Mietverhältnisses aufrechnen kann - so wohl auch BGH (siehe oben).) |
OLG Düsseldorf (24 U 77/01) ZMR 2002, 658 WuM 2002, 495 |
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wie oben - die Klage des VM gegen M auf Zahlung von Schadensersatz wegen unterlassener Renovierung war vom LG abgewiesen worden, weil der Anspruch verjährt sei. |
Wenn VM den Anspruch auf Zahlung hatte und dem - wie hier - schon vor Eintritt der Verjährung ein Recht auf Verwertung der Kaution gegenüberstand, darf VM auf die Kaution zugreifen - § 215 BGB. |
OLG Düsseldorf (I-24 U 113/06) GE 2007, 1119 |
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Aufwendungsersatz |
M hat eine Notreparatur veranlasst. VM veräußert das Haus, M zieht aus. Sieben Monate nach dem Auszug nimmt M den neuen Eigentümer auf Ersatz in Anspruch. |
Der Anspruch richtet sich allein gegen den alten Eigentümer und ist gem. § 558 Abs. 2 BGB (a.F.) verjährt. |
AG Potsdam WuM 1994, 667 |
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Beginn, Abbruch der Verhandlungen |
Die Parteien verhandeln ohne Ergebnis über einen Anspruch. Die Verhandlungen schlafen schließlich ein. |
Die für § 852 Abs. 2 BGB (a.F.) entwickelte Rechtsprechung gilt auch im Hinblick auf § 203 BGB. Wenn eine Partei sich auf ein Angebot der anderen Seite nicht innerhalb der üblichen Frist äußert, gilt das als Abbruch der Verhandlungen, die die Hemmung enden lässt. Das gilt für die kurzen und die üblichen Verjährungsfristen. |
BGH (IX ZR 158/07) GE 2009, 319 |
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Beginn, Doppelvermietung, Schadensersatz |
s. unter Doppelvermietung |
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Beginn, Kenntnis des Mangels, Flächenabweichung |
M fordert überzahlte Miete zurück. Die Miete ist wegen Flächenabweichung gemindert. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist entscheidend, ab wann M von dem Mangel Kenntnis hatte. |
Es kommt nicht darauf an, ab wann M die Verhältnisse kannte, sondern auf den Zeitpunkt, an dem M die Maße aufgenommen und die Wohnfläche konkret berechnet hat. M handelte auch nicht grob fahrlässig, als er eine detaillierte Untersuchung der Fläche etwa bei Einzug unterließ; denn angesichts der Größe der Wohnung und ihres Schnittes drängte sich der Eindruck nicht auf, die angegebene Fläche müsse von der vorhandenen stark abweichen. |
LG München I (31 S 6768/13) GE 2014, 744 |
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Beginn, Rückgabe |
Zweifamilienhaus. Man streitet sich schließlich. M kündigt wegen Vertrauensverlustes. Er zieht im Juni aus und bietet VM die Übergabe der Schlüssel an, was dieser ablehnt. Später wirft M den Schlüssel in den zu seiner (ehemaligen) Wohnung gehörenden Briefkasten. Man einigt sich dann auf einen Übergabetermin am 1.10. |
Dieser Termin ist für den Beginn der Verjährung maßgebend.
VM war nicht verpflichtet, die Schlüssel bzw. die Wohnung vorzeitig zurückzunehmen - und ist durch seine Weigerung nicht in Annahmeverz... |