Problem Sachverhalt Folge Entscheidung
Sachdienlichkeit s. unter Beseitigung des Mangels durch Mieter (Opfergrenze)    
Saldoklage M hat die Miete über mehrere Jahre hin gemindert. Nunmehr klagt VM auf Nachzahlung. Dabei beziffert er die, auf die verschiedenen Jahre entfallenden Differenzen zwischen Soll und Zahlungen pauschal und addiert diese Beträge zur Klagesumme.

Das Berufungsgericht folgt einer weit verbreiteten Meinung, wonach dies unzulässig sei. Stattdessen müsse VM die Teilbeträge für jeden einzelnen Monat geltend machen.
Dem folgt das Gericht nicht; denn die Saldierung verletzt keine relevanten Interessen M's und bereitet weder bei der Verteidigung im Streit noch sonst rechtliche Probleme. (Sehr vernünftig, das Verbot der Saldierung erschien dem Verf. immer unplausibel.) BGH (VIII ZR 94/12) GE 2013, 349
Sand dringt ein s. unter Bauarbeiten in der Umgebung    
Sanierung s. unter Bauarbeiten im Haus und unter Dachsanierung    
Schaben s. unter Tiere    
Schadensersatz s. auch unter AGB sowie Kosten (der Rechtsverfolgung)    
- Abzug Neu für Alt M beschädigt Türen. VM lässt sie instand setzen. Dann kommt ein Abzug "neu für alt" nicht in Betracht, weil nur ausgebessert worden ist KG (8 U 154/07) WM 2008, 724
    M lässt das Mietobjekt (Gaststätte) verkommen, obwohl er laut Mietvertrag verpflichtet ist, es laufend instand zu halten und zu setzen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses macht VM Schadensersatz geltend und M beruft sich auf den Grundsatz, dass ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist, wenn/weil er lediglich Rückgabe in einem vertragsgemäßen Zustand schuldete. Dem ist nicht zu folgen, weil M zur laufenden Instandhaltung verpflichtet war und die nun als Schadensersatz geltend gemachten Kosten in vollem Umfang hätte aufbringen müssen. Hieran ändert sich nichts, weil VM diesen Anspruch nun als Schadensersatz geltend macht. Dieser Anspruch besteht während der Mietzeit nur in Höhe der von VM wirklich aufgewandten Kosten (also nicht hinsichtlich zwar als notwendig angesehener (fiktiver) Kosten). Nach Beendigung kann VM auch Ersatz der fiktiven Kosten verlangen. OLG Düsseldorf (10 U 150/01) ZMR 2003, 105, GE 2003, 1428
    Ein Tank ist beschädigt. Ein neuer muss eingebaut werden - es entstehen also Kosten für den neuen Tank und für die Arbeiten. Der Abzug Neu für Alt erstreckt sich nicht nur auf den Tank, sondern auch auf die Kosten für die Umbauarbeiten (M.E. fragwürdig). Bei Streit um die Höhe des Abzuges ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. OLG Koblenz (5 U 192/03) WuM 2003, 445, ZMR 2003, 927
    Wasserschaden. VM muss die Wohnung renovieren lassen. Er beruft sich darauf, dass M schon längst hätte renovieren müssen. VM muss nicht die vollen Kosten ersetzen. LG Berlin NJWE-MietR 1997, 101, GE 1996, 1181
    Beschädigte Steckdosen waren 22 Jahre alt. VM steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu, denn Steckdosen haben eine Lebensdauer von 15 Jahren und sind danach wertlos. AG Mönchengladbach-Rheydt (11 C 329/11) ZMR 2013, 724
- Anwaltsgebühren s. unter Kosten der Rechtsverfolgung    
- Anzeigepflicht des Mieters s. unter Anzeige des Mangels (Unterlassung)    
- Ausschluss vereinbart? Die Mietsache ist mangelhaft. Die Parteien verhandeln über die Mietforderungen und deren Höhe wegen der Minderung. Sie einigen sich hierüber schriftlich, wobei beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten werden. Später macht M Schadensersatzansprüche geltend - VM beruft sich auf den abschließenden Charakter der Vereinbarung. M darf den Schadensersatzanspruch noch geltend machen; denn ein Schadensersatzanspruch ist in der Abrede nicht erwähnt und daher nicht ausgeschlossen (M.E. falsch entschieden; denn die Parteien waren sich sicherlich einig, mit allen erörterten Ansprüchen auch wirklich alle denkbaren Ansprüche abgegolten zu haben. Hätte M an den Schadensersatzanspruch gedacht, ihn aber nicht erwähnt, dürfte diese Mentalreservation unerheblich sein). OLG Düsseldorf (24 U 200/01) ZMR 2003, 102, NZM 2003, 63, WuM 2003, 146
- Beweislast M macht einen Schadensersatzanspruch geltend. Er stützt ihn darauf, dass er wegen eines Wasserschadens Nachteile erlitten hat. VM wendet ein, M habe den Schaden selbst mit verursacht, indem er die durchnässte Wohnung weiter genutzt hat. Dem hat M entgegengehalten, dass er keine andere Wohnung hat finden können. Dies begründet er näher. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass M die Verpflichtung, sich eine andere Wohnung zu suchen, verletzt hat - ohne auf den Vortrag des M einzugehen, dies sei ihm nicht möglich gewesen. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch des M auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Schädiger muss darlegen und beweisen, dass der Geschädigte den Schaden mit verursacht hat (§ 254 BGB). Dieser Grundsatz muss jedoch eingeschränkt werden: Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und beweisen, die allein in seiner Sphäre liegen und die der Schädiger deshalb nicht kennen kann. Hier musste M also darlegen und beweisen, was er unternommen hat, eine a...

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