Problem Sachverhalt Folge Entscheidung
Bäckerei s. unter Nachbarn stören    
Backofen s. unter Küche    
Bad      
- Badeofen Gasbadeofen kann nicht benutzt werden, weil er nicht rechtzeitig auf Erdgas umgestellt worden ist. Minderung um 20 DM bei einer Miete von 250 DM. AG Aachen NJW 1970, 1923
- Badewanne s. auch unter Substantiierung    
      Kein Mangel, wenn die Wanne erst nach 30 Minuten gefüllt ist. LG Berlin (63 S 194/06) GE 2007, 655
    Die Wanne ist im Sitzbereich stumpf und rau. VM muss diesen Mangel beseitigen, auch wenn dieser durch den üblichen Gebrauch herbeigeführt worden ist. Wenn M die Wanne vertragswidrig genutzt hat, mag VM ein Schadensersatzanspruch zustehen - an dem Anspruch auf Beseitigung ändert dies nichts. AG Hannover (414 C 16262/08) WuM 2009, 585
    Im Traps der Badewanne sammeln sich Haare und verstopfen den Ablauf. M ist verpflichtet, kleine Instandhaltungen zu übernehmen. M braucht die Kosten der Beseitigung der Verstopfung nicht zu tragen. AG Spandau GE 1998, 361
    Badewanne nicht nutzbar. Minderung 20 %. AG Goslar WuM 1974, 53
    Die alte Badewanne ist defekt. VM lässt in die Badewanne einen Einsatz einbauen. Das Wannenvolumen verkleinert sich dadurch. Die nutzbare Wanne ist nun um 20 cm kürzer als die alte. M zahlt die Miete zunächst vorbehaltlos weiter und mindert später um 10 %. Dieser Satz ist überhöht. M dürfte sich auf einen Mangel, läge er vor, nicht berufen, da er die Miete zunächst vorbehaltlos gezahlt hat. AG Dortmund WuM 1989, 172
    Badewanne ist rau. Es ist nicht auszuschließen, dass VM verantwortlich ist. Minderung 25 DM monatlich. LG Stuttgart WuM 1988, 108
    Wird das Wasser aus der Badewanne gelassen, läuft es auf dem Fußboden aus, weil der Abfluss nur eine geringe Wassermenge durchlaufen lässt. Minderung 5 %. LG Berlin (63 S 498/01) GE 2003, 326
- Badewanne beschädigt Die Badewanne ist beschädigt. M hat keinen Anspruch auf Installation einer neuen Wanne, sondern kann nur verlangen, dass die Mängel behoben werden - etwa durch Einbau eines Wanne-in-Wanne. AG Hamburg (40b C 36/12) ZMR 2014, 457
    Wie oben Bei Berechnung des Schadens muss sich VM einen Abzug nach den Grundsätzen Neu für Alt gefallen lassen - wobei für eine Stahlbadewanne eine Nutzungsdauer von 23 Jahren zu unterstellen ist. AG Herborn (50 C 291/06) WuM 2006, 643
- Bauarbeiten Die Dusche wird saniert und kann deshalb nicht genutzt werden. M kann sich deshalb nur am Waschbecken waschen. M hat Anspruch auf Unterbringung in einer Ersatzwohnung. (fraglich, weil jedenfalls kurzfristige Einschränkung der Waschmöglichkeit wohl hinnehmbar ist.) AG Aachen (100 C 272/15) ZMR 2016, 294
    Im Bad wird eine Wand erneuert. Minderung der Miete während der Bauarbeiten um 100 % - auch hinsichtlich der in der Miete enthaltenen Betriebskosten. AG Neukölln GE 1998, 360
- Benutzung (Austreten im Stehen) M, männlich, uriniert im Stehen. VM verlangt nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz, weil der Marmorboden um das Toilettenbecken herum stumpf geworden ist, Kein Anspruch, weil das Urinieren im Stehen kein Vertragsverstoß ist und weil M über die besondere Empfindlichkeit des Bodens nicht informiert worden ist. (Die Technik des Wasserlassens als solche mag nicht zu beanstanden sein, wohl aber das Verfehlen des Beckens und das Belassen von Pfützen.)

Das LG bestätigt die Entscheidung und stellt darauf ab, dass VM nicht drüber informiert hat, dass der Boden besonders empfindlich ist.
AG Düsseldorf (42 C 10583/14) GE 2015, 327, WuM 2015, 79, ZMR 2015, 318 (Anm. S. 860) - bestätigt durch LG Düsseldorf (21 S 13/15) ZMR 2016, 201
- Benutzung beschränkt Laut Mietvertrag darf M ein Badezimmer mitbenutzen. VM schreibt ihm vor, dass er die Badewanne nur am Freitagabend und Sonnabendnachmittag benutzen dürfe. Minderung berechtigt um 100 DM auf 338 DM. AG Helmstedt ZMR 1988, 67, WuM 1989, 564
    M kann weder baden noch duschen. Minderung 1/3 der Miete. AG Köln WuM 1998, 690
- diverse Mängel Das Bad weist Mängel auf: 1 qm Wand ist nicht verputzt, 1 qm des Bodens ist nicht gestrichen, Auslegware ist entfernt worden. Minderung 0 %, weil die Beeinträchtigung unerheblich ist und die Auslegware nicht Gegenstand des Mietvertrages war. AG Schöneberg GE 1990, 661
- Dusche Dusche funktioniert nicht. Minderung 1/6 der Miete. AG Köln WuM 1987, 271
    Die Duschkabine ist undicht, so dass beim Duschen Wasser austritt und der Boden nass wird. Minderung ist geringfügig, also 3 %. AG Gießen (48 C 48/15) WuM 2016, 26
- Einbau, Duldung   M muss die bei einem Einbau eines Bades auftretenden Unannehmlichkeiten hinnehmen. KG (8 U 166/06) GE 2007, 907
- Einbau unterlassen Im Mietvertrag heißt es, dass ein Bad in der Wohnung installieren wird. Dies geschieht über 15 Jahre hin nicht. Die Miete ist um 10 % gemindert, weil das Fehlen des Bades einen Mangel darstellt und die Geduld M's hieran nichts ändert. AG Köln (212 C 60/03) WuM 2005, 239
- Fehlen, Miethöhe In der Wohnung befindet sich kein Bad. Dieses negative Merkmal...

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