Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses für die Monate April und Mai 2003 in Höhe von jeweils 44,76 EUR zu. Denn der Beklagte war berechtigt, die Miete monatlich in Höhe von 10 % insoweit zu mindern. Dabei war davon auszugehen, daß aufgrund der Tatsache, daß die Wohnung nicht mit einem Badezimmer ausgestattet ist, als einen Mangel im Sinne des § 536 BGB anzusehen. Dabei kann nicht auf den Mietvertrag aus dem Jahre 1985 abgestellt werden, durch den dem Beklagten eine Wohnung mit Bad vermietet worden ist, obwohl die Wohnung kein Badezimmer enthielt. Insoweit hat der Kläger über 15 Jahre diesen Zustand geduldet bzw. durch eigene Maßnahmen für Abhilfe gesorgt. Jedoch ergibt sich aus den Schreiben des Klägers vom 10.7.2001, 7.8.2001, und 24.1.2002, daß eine Zusage seinerseits erfolgt war, dem Beklagten ein Badezimmer einzubauen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Diese Zusage ist als Erweiterung des Mietvertrages anzusehen, so daß das Fehlen des Badezimmers einen Mangel der Mietsache darstellt. Die Frage, ob der Kläger dies ohne weitere Mieterhöhung durchzuführen hat, ist im Rahmen dieses Prozesses unerheblich. In diesem Verfahren ist allein streitig, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, wenn ein Badezimmer in der Wohnung fehlt, obwohl der Einbau eines solchen zugesagt worden ist. Die Frage, ob hierfür ein zusätzliches Entgelt zu zahlen ist, hängt von der genauen Formulierung der Vereinbarungen zwischen den Parteien ab, die jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen waren.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1775650

WuM 2005, 239

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