Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers im Hause … in Köln 1 gem. Mietvertrag zu einer monatlichen Koste von 127,01 DM zzgl. 35,– Nebenkostenvorauszahlung und 80,– DM Heizkostenvorauszahlung.

Die Beklagte mindert die Miete seit November 1988 um monatlich 63,30 DM wegen einer Geruchsbelästigung im Badezimmer, die sie auf eine im Nachbarhaus befindliche Bäckerei und Pizzeria zurückführt.

Der Kläger trägt vor, daß von dem Betrieb des Pizzeriabackbetriebes des Streitverkündeten Maladianos eine Belästigung nicht ausgehen könne. Dieser habe auch im Juni 1988 auf der Schornsteinmündung Aufsatzrohre anbringen lassen, um evtl. Geruchsbelästigungen für die Lüftungsanlage auszuschließen.

Die Beklagte schulde somit Zahlung der geminderten Miete von 663,30 DM.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 379,80 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, daß in ihrem Badezimmer, in dem sich kein Fenster zum Lüften befindet, rund um die Uhr Geruchsbelästigungen wie von verbranntem Oel oder chemischen Gasen auftreten. Diese träten ein über das Entlüftungssystem des Badezimmers. Sie dürften von dem Betrieb des Pizzeriabetriebes im Nebenhaus stammen, da die Gerüche in der Zeit zwischen 7.00 Uhr morgens bis 18.30 Uhr abends verstärkt aufträten, somit während der dortigen Arbeitszeit. Die Anbringung von Aufsatzrohren auf der Schornsteinmündung habe keine Abhilfe gebracht. Andere Bewohner des Hauses hätten daher den Lüftungsschacht zu ihrem Badezimmer abgedichtet.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluß vom 22.08.1989 durch Einnahme des Augenscheins und durch Vernehmung der gestellten Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 31.08.1989 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte ist nicht zur Nachzahlung der von ihr geminderten Mietbeträge von jeweils 63,30 DM verpflichtet.

Die Beklagte hat ab November 1988 die Miete in dieser Höhe zu Recht gem. § 537 BGB gemindert.

Die Durchführung der Beweisaufnahme hat für diesen Zeitraum, nämlich von November 1988 bis einschließlich April 1989, die gerügten Geruchsbelästigungen erwiesen. Diese wurden von den Zeugen … und … glaubhaft geschildert. Danach hat es während dieser Zeit nicht nur in dem Badezimmer dieser beiden Zeugen, sondern auch im Bad der Beklagten unangenehm nach verbrannten Oel oder wie nach Gas gerochen.

die Zeugin …, die im wesentlichen Beeinträchtigungen in ihrem Badezimmer in der Wohnung unmittelbar oberhalb der Beklagten schilderte, bekundete, daß sie in gleicher Weise zwei- oder dreimal auch bei der Beklagten im Bad diese Gerüche verspürt habe. Der Zeuge … wohnhaft zwei Geschosse unter der Wohnung der Beklagten, somit am selben Entlüftungsschacht, bekundete, daß er seit zwei Jahren sehr unangenehme Gerüche verspüre.

Zwar war zum Zeitpunkt des Ortstermins vom 31.08.1989 und nach Mitteilung der Beklagten bereits seit etwa einer Woche in deren Bad der Geruch nicht mehr spürbar. Auch das Gericht vermochte einen gewissen unangenehmen aber nicht besonders beeinträchtigenden Geruch, der nicht näher zu definieren war, noch zu verspüren. Dieser war allerdings im Badezimmer des Zeugen … erheblich stärker zu spüren, und zwar so, daß er für den erkennenden Richter so unangenehm war, daß ein Aufenthalt über 15 Sekunden zur Vermeidung von Übelkeit und Erbrechensgefühlen abgebrochen wurde.

Danach besteht für das Gericht kein Zweifel, daß in irgendeiner Weise ab dem 22.08.1989 für teilweise stärkere, teilweise nur schwache Abhilfe gesorgt worden ist. Auf welche Weise diese zustandegekommen ist, ist nicht feststellbar. Jedenfalls ist für den strittigen Zeitraum der vorgenommenen Mietminderung das Vorliegen eines Mangels, nämlich einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohnwertes der Wohnung durch unangenehme Gerüche, bestätigt. Die von der Beklagten vorgenommene Mietminderung von 63,30 DM bei einem Grundmietzins von 427,01 DM entspricht etwa 15 %. Eine solche Mietminderung entspricht dem Maß der Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung.

Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1351523

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