Das gilt auch für die Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen. Bei Wohnraummietverhältnissen kann die Vorauszahlung auf die Betriebskosten nach einer Abrechnung gemäß § 560 Abs. 4 BGB angepasst werden. Diese Vorschrift findet aber bei Geschäftsraummietverhältnissen keine Anwendung. Hier kann eine Erhöhung der Vorauszahlung auf die Betriebskosten nur dann vorgenommen werden, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag es vorsieht. Der Weg zu einer Änderung der Miete führt bei Geschäftsräumen somit mangels besonderer Mietvereinbarungen nur über die vertragsgemäße Kündigung des Mietverhältnisses. Eine ordentliche Kündigung kann bei einem unbefristeten Mietverhältnis über Geschäftsräume jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. der vertraglich festgelegten Kündigungsfristen ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden.

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