Dies gilt auch bei Angabe einer zu großen Wohnfläche im Mieterhöhungsverlangen (hier: 114 m2 statt 102 m2). Hätte der Vermieter die vereinbarte Mieterhöhung auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen (geringeren) Wohnfläche in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen können, weil die Miete auch dann immer noch unter der ortsüblichen Miete liegt, ist dem Mieter eine Festhalten an der Vereinbarung zumutbar. Ein Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der geringeren Wohnfläche ist damit ausgeschlossen.

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