1 Leitsatz

Ein gemeinsam mit dem Mieter geführter Haushalt i. S. d. § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht nicht mehr, wenn sich der Mieter zum Zeitpunkt seines Ablebens bereits seit geraumer Zeit in einer Pflegeeinrichtung aufgehalten hat, ohne dass noch die medizinisch begründbare Erwartung einer Besserung oder gar Heilung und einer Rückkehr des Mieters in die Wohnung bestanden hätte.

2 Normenkette

§§ 563, 563a, 564 BGB

3 Das Problem

Beim Tod des Mieters treten entweder der Ehegatte, der Lebenspartner, andere Familien- oder Haushaltsangehörige oder die Erben in das Mietverhältnis ein. Voraussetzung eines solchen Eintritts ist, dass der bzw. die Eintretenden beweisen können, dass sie zum privilegierten Personenkreis gehören und mit dem Erblasser einen gemeinsamen bzw. einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Pauschale Behauptungen reichen hierzu nicht; es müssen vielmehr hinreichende Indizien vorgetragen werden. Daher ist ein lediglich gemeinsamer Aufenthalt in der Wohnung nicht ausreichend (AG Düsseldorf, Urteil v. 17.4.2013, 23 C 10824/12).

Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse können die notwendigen Voraussetzungen nicht schematisch festgelegt werden. Daher muss sich aus dem Gesamtbild ergeben, dass jeder der Bewohner etwas zur Haushaltsführung beigetragen hat und so die Lasten des Haushalts arbeits- und zeitanteilig auf die Bewohner verteilt waren z. B. durch Erledigung von Einkäufen oder einer Tätigkeit im Haushalt oder Garten. Ist dies gegeben, kann bereits ein Zeitraum von 5 Monaten gemeinsamer Haushaltsführung für den Eintritt in das Mietverhältnis ausreichend sein (so bereits LG Heidelberg, Urteil v. 25.11.2013, 5 S 33/13). Für den Eintritt in das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters fordert § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB nämlich lediglich, dass zuvor von dem Eintrittswilligen und dem Mieter ein auf Dauer angelegter Haushalt geführt wurde.

Der Vermieter kann beim Eintritt des Ehegatten, Lebenspartners oder von Familien- oder Haushaltsangehörigen das Mietverhältnis innerhalb 1 Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit gesetzlicher Frist (3 Monate) kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall hatte sich der Mieter zum Zeitpunkt seines Todes bereits seit 1 ½ Jahren in einer Pflegeeinrichtung befunden, ohne dass noch die medizinisch begründbare Erwartung einer Besserung oder gar Heilung und einer Rückkehr in die Wohnung bestanden hatte. Damit – so das LG Berlin – sei der Haushalt bereits vor dem Ableben des Mieters aufgelöst gewesen. Eintrittsberechtigt in das Mietverhältnis waren daher nur die Erben des Mieters, denen der Vermieter – im Gegensatz zu den Haushaltsangehörigen – kündigen kann, ohne dass ein wichtiger Grund oder ein berechtigtes Interesse wie z. B. Eigenbedarf vorliegen muss (§§ 573d Abs. 1, 575a Abs. 1 BGB).

5 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 4.7.2023, 67 S 120/23

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