In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall hatte sich der Mieter zum Zeitpunkt seines Todes bereits seit 1 ½ Jahren in einer Pflegeeinrichtung befunden, ohne dass noch die medizinisch begründbare Erwartung einer Besserung oder gar Heilung und einer Rückkehr in die Wohnung bestanden hatte. Damit – so das LG Berlin – sei der Haushalt bereits vor dem Ableben des Mieters aufgelöst gewesen. Eintrittsberechtigt in das Mietverhältnis waren daher nur die Erben des Mieters, denen der Vermieter – im Gegensatz zu den Haushaltsangehörigen – kündigen kann, ohne dass ein wichtiger Grund oder ein berechtigtes Interesse wie z. B. Eigenbedarf vorliegen muss (§§ 573d Abs. 1, 575a Abs. 1 BGB).

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