Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 11.04.2023; Aktenzeichen 5 C 45/21)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 11. April 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte, soweit es zum Nachteil des Beklagten zu 2) ergangen ist, teilweise abgeändert.

Das am 22. November 2022 verkündete Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte wird insoweit aufrechterhalten, als die unbekannten Erben nach Herrn …, zuletzt wohnhaft …straße … Berlin, verstorben am 14. Oktober 2021, – mit Ausnahme des Beklagten zu 2) – verurteilt worden sind, die Wohnung im Vorderhaus, 3. OG rechts, auf dem Grundstück …straße … in … Berlin, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Flur und zwei Balkontüren zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die – gegen den Beklagten zu 2) gerichtete – Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen vorab die Kosten ihrer Säumnis im ersten Rechtszug. Die Klägerin trägt die dem Beklagten zu 2) im ersten Rechtszug im Übrigen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Sie trägt weiter die Hälfte der im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten sowie die Hälfte der ihr im ersten Rechtszug entstandenen eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagten zu 1) tragen sämtliche der übrigen ihnen im ersten Rechtszug entstandenen eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten sowie die Hälfte der der Klägerin im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten zu 2) der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß §§ 546 Abs. 1, Abs. 2, 985 BGB nicht zu.

Die Aktivlegitimation der Klägerin kann dahinstehen. Denn das ursprünglich mit dem mittlerweile verstorbenen – und vor seinem Ableben ebenfalls klageweise in Anspruch genommenen – Erblasser begründete Mietverhältnis besteht ungekündigt fort.

Keine der vor dem Ableben des Erblassers ausgesprochenen verhaltensbedingten Kündigungen hat zur fristlosen oder ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB geführt.

Zwar können in der Mietsache begangene Straftaten ein Recht zur Kündigung begründen. Sie rechtfertigen eine vermieterseitige Kündigung allerdings grundsätzlich nur, wenn der Mieter selbst Täter ist oder ein Erfüllungsgehilfe des Mieters das Delikt in Kenntnis des Mieters begangen hat (vgl. Kammer, Urt. v. 9. Juni 2022 – 67 S 90/22, WuM 2022, 402). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da sich unstreitig der Beklagte zu 2) und nicht der Erblasser als Mieter der Wohnung eines Betäubungsmiutteldelikts strafbar gemacht hat. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Erblasser Kenntnis vom strafbaren Verhalten des Beklagten zu 2) hatte, zumal er sich jedenfalls seit Anfang 2020 krankheitsbedingt nicht mehr in der Mietsache, sondern in einer Pflegeeinrichtung aufgehalten hat. Ob die vom Amtsgericht statuierte Pflicht des Erblassers zu seinen Lebzeiten bestand, dafür Sorge zu tragen, dass während seiner Abwesenheit keine Straftaten in der Mietsache begangen werden, kann dahinstehen, ebenso, wie der Erblasser dieser Pflicht in der Zeit seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in einem Pflegeheim hätte nachkommen können. Jedenfalls käme einer damit verbundenen Überwachungspflichtverletzung nicht das für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht zu. Das gilt unabhängig, aber erst recht angesichts des Umstands, dass der Erblasser von der Klägerin nicht abgemahnt worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 28. November 2007 – VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Tz. 28).

Die nach dem Ableben des Erblassers gegenüber dem Beklagten zu 2) ausgesprochenen Kündigungen haben eine Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls nicht herbeizuführen vermocht. Zwar kann sich der Beklagte zu 2) nicht auf einen Eintritt in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen, da er mit dem Erblasser zum Zeit seines Todes keinen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Der Erblasser befand sich zu diesem Zeitpunkt seit über eineinhalb Jahren in einer Pflegeeinrichtung, ohne dass noch die medizinisch begründbare Erwartung einer Besserung oder gar Heilung und einer Rückkehr in die streitgegenständliche Wohnung bestand. Damit war der – zwischen den Parteien ohnehin streitige – Haushalt bereits weit vor dem Ableben des Erblassers aufgelöst (vgl. Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 563 Rz. 41).

Das Mietverhältnis ist jedoch gemäß § 564 Satz 1 BGB mit den Erben fortgesetzt worden. Der Klägerin hätte im Falle ihrer Aktivlegitimation zwar gemäß § 564 Satz 2 BGB ein Kündigungsrecht gegenüber den Erben zugestanden. Ihr ist es als für die Beendigung des Miet...

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