Endet das Mietverhältnis, bevor die im Mietvertrag festgelegten Renovierungsfristen abgelaufen sind oder ist die vertragliche Schönheitsreparaturklausel unwirksam, z. B. weil die Wohnung unrenoviert übergeben wurde, ist der Mieter beim Auszug grundsätzlich nicht zu Malerarbeiten verpflichtet.

Unabhängig davon ist der Mieter aber zur Beseitigung von Substanzverletzungen der Mietsache verpflichtet. Beispielsweise müssen Einbauten und Umbauten vom Mieter entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. Auch Dübellöcher stellen einen solchen Substanzeingriff dar. Allerdings ist hier strittig, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter zur Beseitigung der Löcher verpflichtet ist. Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, muss dies im Rahmen der Vorarbeiten erfolgen. Ist dies nicht der Fall, kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob das Bohren der Löcher notwendig war, um die Räume vertragsgemäß nutzen zu können, z. B. wenn im Bad die zum Gebrauch notwendigen Installationen wie Spiegel, Handtuchhalter etc. fehlen.

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