Rz. 46

Art. 6 a.E. und insbesondere Art. 8 Abs. 2 LGSM stellen es den Gesellschaftern ausdrücklich frei, freiwillig weitere Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag zu treffen und von den Regeln im LGSM abzuweichen. Allerdings muss im Umkehrschluss aus Art. 91 Abs. VII LGSM, der der Aktiengesellschaft SA erlaubt, weitere Abweichungen im Gesellschaftsvertrag zu regeln, geschlossen werden, dass abweichende Vereinbarungen nur sehr eingeschränkt möglich sind. Eine Squeeze-Out-Klausel oder Drag-along and tag-along-Klauseln dürften bei der S. de R.L. weitgehend unzulässig sein.

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