Leitsatz

Hat ein Wohnungseigentümer einen Baumangel ohne Herbeiführung eines Mehrheitsbeschlusses behoben und verlangt ein anderer Wohnungseigentümer die Beseitigung dieser Baumaßnahme, so ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, einen Mehrheitsbeschluss über die Konzeption der Behebung des Baumangels herbeizuführen.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentumsanlage war mangelhaft errichtet worden, wodurch es im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers zu einem Wasserschaden gekommen. war, dessen Regulierung die Versicherung abgelehnt hatte, weil das Gebäude nicht entsprechend den technischen Vorschriften und den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik errichtet worden sei. Der Wohnungseigentümer hatte sodann den Mangel auf eigene Faust behoben. Andere Wohnungseigentümer jedoch bestanden auf einer anderweitigen Mangelbehebung und begehren die Beseitigung der Baumaßnahme. Der geschädigte Eigentümer hat jedoch zunächst einen Anspruch darauf, dass die Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung darüber einen Beschluss fassen, auf welche Weise der Gefahr eines künftigen Schadens begegnet werden soll und entsprechende Maßnahmen unternehmen. Erst wenn feststeht, dass seine bereits vorgenommene bauliche Umgestaltung außerhalb der von der Mehrheit gewünschten Konzeption liegt, kann über die Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer endgültig entschieden werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2000, 11 Wx 42/00

Fazit:

Unter mehreren geeigneten Lösungen zur Mangelbeseitigung können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss diejenigen auswählen, die ihnen am geeignetsten erscheint.

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