Leitsatz

Ein Beschluss, der einem Eigentümer das Halten von Katzen und Hunden verbietet, betrifft den ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums und ist daher jedenfalls nicht nichtig

 

Normenkette

(§§ 15, 23 Abs. 4 S. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG)

 

Kommentar

  • Ein Mehrheitsbeschluss, der einem Wohnungseigentümer mit Blick auf vorangegangene Unzuträglichkeiten aufgibt, die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in seiner Eigentumswohnung zu beenden und künftig dort nicht mehr Katzen und Hunde zu halten, aufzunehmen oder zu betreuen, beschränkt nicht das Sondereigentum, sondern ist auf Herstellung des ordnungsgemäßen Gebrauchs desselben gerichtet.
  • Ein solcher Eigentumsbeschluss ist daher nicht wegen Überschreitung der Beschlusskompetenzen nichtig und im Fall unterbliebener Anfechtung wirksam.
  • Vorliegend waren auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die einer Durchsetzung des Tierhalteverbots aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen könnten (vgl. hierzu BayObLG v. 25.10.2001, 2Z BR 81/01, ZMR 2002, 287).
 

Link zur Entscheidung

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2002, 3 Wx 173/02, ZMR 10/2002, 775 = NZM 20/2002, 872)

Anmerkung

Im entschiedenen Fall hielt eine Eigentümerin in ihrer Wohnung längere Zeit 4 Hunde und 4 Katzen; über die von den Tieren ausgehenden Belästigungen und auch durch diese verursachte Beschädigungen hatten sich Miteigentümer beschwert, so dass sie den betreffenden Verbotsbeschluss fassten, der auch mangels Anfechtung bestandskräftig wurde.

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