Leitsatz

Ein Mehrheitsbeschluss, der einem Wohnungseigentümer wegen vorangegangener Unzuträglichkeiten aufgibt, die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in seiner Eigentumswohnung zu beenden und künftig dort nicht mehr Katzen und Hunde zu halten, beschränkt nicht das Sondereigentum, sondern ist auf Herstellung des ordnungsgemäßen Gebrauchs desselben gerichtet.

 

Fakten:

Eine Miteigentümerin hatte in ihrer Wohnung vier Hunde und vier Katzen gehalten. Nachdem sich die übrigen Wohnungseigentümer über von den Tieren ausgehende Belästigungen und durch diese verursachte Beschädigungen beschwert hatten, beschlossen sie ein individuelles Haustierverbot konkret gerichtet auf das Halten von Hunden und Katzen. Dieser Beschluss ist wirksam und nicht etwa wegen Überschreitens der Beschlusskompetenz nichtig. In all den Angelegenheiten, welche die Regelung des Gebrauchs gemäß § 15 WEG betreffen, räumt das Gesetz den Wohnungseigentümern ausdrücklich die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung ein, sofern es um eine "ordnungsmäßige" Maßnahe geht. Die Wohnungseigentümerversammlung darf nur keine Beschlüsse fassen, die über die "Ordnungsmäßigkeit" des Gebrauchs hinausgehen. Das aber ist immer eine Frage des Einzelfalls, sodass für Gebrauchsregelungen bestandskräftige Mehrheitsbeschlüsse als vereinbarungsersetzende Beschlüsse gültig sind, auch wenn die Regelung den Abschluss einer Vereinbarung oder Einstimmigkeit erfordert hätte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2002, 3 Wx 173/02

Fazit:

Bei dem konkreten Verbot, Hunde und Katzen zu halten, handelt es sich mithin nicht um eine Beschränkung des Sondereigentums in Gestalt eines generellen Tierhaltungsverbots.

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