I.

Arbeitszeit, Schichtzeit

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt wöchentlich 37 Stunden bzw. monatlich 160 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb eines Monats auf die einzelnen Wochen ungleichmäßig verteilt werden, wobei nach Möglichkeit die 5-Tage-Woche sichergestellt werden soll.

     

    Die Gesamtarbeitszeit, die auch Regelarbeitszeit sein kann, einschließlich Arbeitsbereitschaft darf

     

    im Linienverkehr bis 50 km

    • 50 Stunden wöchentlich bzw. 210 Stunden monatlich im Gelegenheitsverkehr
    • bei Einmannfahrerbesetzung 60 Stunden wöchentlich bzw. 230 Stunden monatlich
    • bei Zweimannfahrerbesetzung 60 Stunden wöchentlich bzw. 260 Stunden monatlich

    nicht überschreiten.

  2. a) Die tägliche Arbeits- bzw. Schichtzeit kann bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden.
    b) Fällt in die Arbeits- bzw. Schichtzeit im Fahrdienst in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft, Pausen, Warte-, Steh- und Wendezeiten bzw. Freizeit zwischen 2 Teilschichten an, so kann die tägliche Arbeits- bzw. Schichtzeit einschließlich der Pausen bei Einmannfahrerbesetzung im Linienverkehr bis 50 km bis maximal 12 Stunden, bei geteilten Schichten und im Gelegenheitsverkehr bis 14 Stunden und bei Zweimannfahrerbebesetzung bis maximal 22 Stunden verlängert werden.
    c) Schichtzeit ist der Zeitraum zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende einschließlich Arbeitsbereitschaft, Wartezeiten und Pausen.
  3. Der Beginn und das Ende der regelmäßigen Arbeitszeiten und Pausen sowie der Dienst- und Einsatzplan für das Fahrpersonal sind in betriebsüblicher Weise rechtzeitig bekanntzugeben.
  4. Folgende Zeiten sind als Arbeitszeit zu werten

    a) die Zeit der Vor- und Abschlußarbeiten sowie die Herstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit (pauschal arbeitstäglich eine halbe Stunde, es sei denn, es wird in einer tariflichen Zusatzvereinbarung etwas anderes bestimmt)
    b) die Lenkzeit
    c) die Zeit des Be- und Entladens
    d) die Selbstausübung oder Mithilfe von/bei Reparatur-, Wartungs- oder Pflegearbeiten
    e) der Fahrscheinverkauf, die Fahrscheinkontrolle und Fahrscheinabrechnung[1]
  5. Folgende Zeiten sind als Arbeitsbereitschaft zu werten und voll zu bezahlen

    • wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers oder Auftraggebers am Fahrzeug zur Verfügung halten muß
    • wenn der Arbeitnehmer sich auf der Fahrt befindet und als Ablöser eines anderen Arbeitnehmers eingesetzt wird
    • Warte-, Steh- und Wendezeiten soweit diese nicht als

      • Pausen nach Abschnitt III.
      • Lenkzeitunterbrechung nach Abschnitt VI.
      • Voraussetzung für die Minderung des tariflichen Stundenlohnes um 50% nach Abschnitt IV 1. b) oder 2. b) gewertet werden.
  6. Wird ein Arbeitnehmer zu einer Auswärtsfahrt mit Übernachtung eingeteilt, und ergeben sich dadurch an den beiden Tagen verminderte Arbeitszeiten, so müssen mindestens für einen Tag 7,5 Stunden vergütet werden, wenn es sich nicht um eine durchgehende Arbeitsschicht handelt.
 

II.

Schichtarbeit

  1. Die Einteilung des Arbeitnehmers zu Schichtarbeit ist zulässig. Sie kann so vorgenommen werden, daß sie erst am darauffolgenden Kalendertag endet (z.B. Spät- und Nachtschicht). In diesem Falle darf die höchstzulässige arbeitstägliche Schichtzeit nicht überschritten werden. Das Leisten von zwei Schichten hintereinander ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten ist unzulässig.
  2. Schichtarbeit liegt vor:

    a) wenn im Fahrdienst oder im Werkstättenbereich mindestens zwei Arbeitsschichten notwendig werden und sich mindestens zwei Arbeitnehmer gemäß Dienstplan abwechselnd in aufeinanderfolgenden Schichten ablösen;
    b)

    wenn ein Arbeitnehmer nach einem täglichen Schichtplan arbeiten muß, der eine Teilung der Arbeitszeit vorsieht (2 Teilschichten). Bei Teilung der Arbeitszeit gilt die Zeit zwischen Ende der ersten Teilschicht und Wiederbeginn der zweiten Teilschicht als Freizeit, sofern die Unterbrechung am Wohnort des Arbeitnehmers oder am Betriebssitz erfolgt und mehr als zwei Stunden dauert und der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist.

     

    Eine Teilung der täglichen Arbeitsschicht ist nur einmal möglich.

 

III.

Pausen

 

Pausen sind unbezahlte Arbeitsunterbrechungen, in denen der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist.

  1. Die Gesamtpausen dürfen in einer Arbeitsschicht

    bis zu 8 Stunden maximal 30 Minuten
    über 8 Stunden maximal 1 Stunde
    über 10 Stunden maximal 1 1/2 Stunden
    über 12 Stunden maximal 2 Stunden

    betragen.

  2. Bei Teilschichten darf kein Pausenabzug erfolgen.
 

IV.

Warte-, Steh- und Wendezeiten

  1. Linienverkehr

    a)

    Alle anfallenden Warte-, Steh- und Wendezeiten bis zu zwei Stunden zusammenhängend gelten abzüglich der unbezahlten Pausen gemäß III. Ziff. 1 als Arbeitsbereitschaft und sind voll zu bezahlen.

     

    Dies gilt auch bei geteilter Arbeitsschicht (2 Teilschichten).

    b) Zusammenhängende Warte-, Steh- und Wendezeiten außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers bzw. außerhalb des Betriebssitzes von längerer Dauer als zwei Stunden werden von der dritten Stunde an mit 50% des tariflichen Stundenlohnes und etwaiger Zeitzuschläge...

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