I.

Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt wöchentlich durchschnittlich 38,5 Stunden bzw. monatlich 167 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb eines Monats auf die einzelnen Tage und Wochen ungleichmäßig verteilt werden, wobei nach Möglichkeit die 5-Tage-Woche sichergestellt werden soll.

     

    Im Monat Februar verteilt die Betriebsleitung die Arbeitszeit gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer. Kann trotzdem nachweislich nicht die Arbeitszeit von 167 Stunden erreicht werden, gilt die effektive Arbeitszeit.

     

    Die Höchstarbeitszeit, einschließlich Arbeitsbereitschaft, darf

    - im Linienverkehr bis 50 km 200 Stunden monatlich
    - im Linienverkehr über 50 km und im Gelegenheitsverkehr  
      * bei Einfahrerbesatzung 220 Stunden monatlich
      * bei Zweimannfahrerbesatzung 240 Stunden monatlich

    nicht überschreiten.

  2. a) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
    b)

    Fallen in die Arbeits- bzw. Schichtzeit im Fahrdienst in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, Pausen, Warte-, Steh- und Wendezeiten bzw. Freizeit zwischen 2 Teilschichten, so kann die tägliche Arbeits- bzw. Schichtzeit im Linienverkehr bis zu 50 km bis maximal 12 Stunden verlängert werden.

     

    In begründeten Ausnahmefällen kann an bis zu 10% der Einsatztage die tägliche Schichtzeit auf maximal 14 Stunden ausgeweitet werden.

     

    Bei geteilten Schichten kann die Schichtzeit bis maximal 14 Stunden verlängert werden.

    c) Schichtzeit ist der Zeitraum zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende einschließlich Arbeitsbereitschaft, Wartezeiten und Pausen.
    d) Im Gelegenheitsverkehr und im Linienverkehr über 50 km gelten die Bestimmungen der VO (EWG) 3820/85 bzw. der Fahrpersonalverordnung.
  3. Der Beginn und das Ende der regelmäßigen Arbeitszeiten und Pausen sowie der Dienst- und Einsatzplan für das Fahrpersonal sind in betriebsüblicher Weise rechtzeitig bekanntzugeben.
  4. Folgende Zeiten sind als Arbeitszeit zu werten und voll zu bezahlen:

    a)

    die Zeiten der Vor- und Abschlußarbeiten sowie die Herstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit

     

    (Diese Zeiten betragen pauschal arbeitstäglich eine halbe Stunde; es sei denn, es wird in einer tariflichen Zusatzvereinbarung etwas anderes bestimmt. Werden in einem Betrieb aufgrund anderweitiger organisatorischer Abwicklung die Vor- und Abschlußarbeiten nicht vom Fahrer durchgeführt, kann durch Betriebsvereinbarung eine dementsprechend kürzere Pauschale vereinbart werden.)

    b) die Lenkzeit
    c) die Zeit des Be- und Entladens
    d) die Selbstausübung oder Mithilfe von/bei Reparatur-, Wartungs- oder Pflegearbeiten
    e) der Fahrscheinverkauf, die Fahrscheinkontrolle und Fahrscheinabrechnung.
  5. Folgende Zeiten sind als Bereitschaftsdienst zu werten und voll zu bezahlen

    • wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers oder Auftraggebers am Fahrzeug zur Verfügung halten muß,
    • wenn der Arbeitnehmer sich auf der Fahrt befindet und als Ablöser eines anderen Arbeitnehmers eingesetzt wird,
    • Warte-, Steh- und Wendezeiten soweit diese nicht als

      • Pausen nach Abs. III,
      • Lenkzeitunterbrechungen nach Abs. VI oder
      • Voraussetzung für die Minderung des tariflichen Stundenlohnes um 50% nach Abs. IV 1 b) oder 2b)

       

      gewertet werden.

 

II.

Schichtarbeit

  1. Die Einteilung des Arbeitnehmers zur Schichtarbeit ist zulässig. Sie kann so vorgenommen werden, daß sie erst am darauffolgenden Kalendertag endet (z.B. Spät- und Nachtschicht). In diesem Falle darf die höchstzulässige arbeitstägliche Schichtzeit nicht überschritten werden.
  2. Schichtarbeit liegt vor:

    a) wenn im Fahrdienst oder im Werkstättenbereich mindestens zwei Arbeitsschichten notwendig werden und sich mindestens zwei Arbeitnehmer gemäß Dienstplan abwechselnd in aufeinanderfolgenden Schichten ablösen (Wechselschicht);
    b) wenn ein Arbeitnehmer nach einem täglichen Schichtplan arbeiten muß, der eine Teilung der Arbeitszeit vorsieht (2 Teilschichten). Bei Teilung der Arbeitszeit gilt die Zeit zwischen Ende der ersten Teilschicht und Wiederbeginn der zweiten Teilschicht als Freizeit, sofern die Unterbrechung am Wohnort des Arbeitnehmers oder am Betriebssitz erfolgt und mehr als zwei Stunden dauert und der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist. Eine Teilung der täglichen Arbeitsschicht ist nur einmal möglich.
 

III.

Pausen

  1. Pausen sind unbezahlte Arbeitsunterbrechungen, in denen der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist.
  2. Die unbezahlten Pausen dürfen zusammen in einer Arbeitsschicht

    bis zu 8 Stunden maximal 30 Minuten
    über 8 Stunden maximal 1 Stunde
    ab 10 Stunden maximal 1 ½ Stunden
    ab 12 Stunden maximal 2 Stunden

    betragen.

  3. Bei Teilschichten darf kein Pausenabzug erfolgen.
 

IV.

Warte-, Steh- und Wendezeiten

  1. Linienverkehr

    a) Alle anfallenden Warte-, Steh- und Wendezeiten bis zu zwei Stunden zusammenhängend gelten abzüglich der unbezahlten Pausen g...

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