Leitsatz

Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten vor Übernahme eines Auftrags darauf hinweisen, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

 

Sachverhalt

In der Vergangenheit war es immer wieder zu Unzuträglichkeiten gekommen, wenn Mandanten von Abrechnungen überrascht wurden, die auf hohen Gegenstandswerten basierten. Bei der gesetzlichen Regelung war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein Mandant, der von seinem Anwalt einen entsprechenden Hinweis erhalten hat und der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, diesen dazu näher befragt. Die vorvertragliche Pflicht, den zukünftigen Mandanten nach § 49b Abs. 5 BRAOzu belehren, dient in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Unterlässt der Anwalt die Belehrung schuldhaft, ist er nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet, dem Mandanten Schadensersatz für den hierdurch verursachten Schaden zu leisten.

Nach Ansicht des Gerichts trägt allerdings der Mandant im Rahmen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruches die Beweislast dafür, dass der Anwalt seiner Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist.

 

Hinweis

Werden Schadensersatzansprüche gegenüber dem beratenden Rechtsanwalt geltend gemacht aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO, liegt die Beweislast beim Mandant. Kann er nicht nachweisen, dass es der Rechtsanwalt versäumt hat, darauf hinzuweisen, dass sich die Anwaltsvergütung nach dem Gegenstandswert richtet, kann der Anwalt nicht in Anspruch genommen werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 11.10.2007, IX ZR 105/06.

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