Leitsatz

Der gewerbliche Mieter kann den von ihm beauftragten Makler in der Regel nicht dafür verantwortlich machen, wenn ihn der Vermieter bei einer negativen Geschäftsentwicklung nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag entlässt.

 

Fakten:

Der Mieter von Gewerberäumen macht vorliegend Schadensersatzansprüche gegen den Makler geltend, weil er seitens des Vermieters aufgrund schlechter Umsatzentwicklung nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen wurde, der Makler ihm dies aber zugesichert habe. Hätte eine derartige Zusicherung tatsächlich vorgelegen, die sich als falsch herausgestellt hat, wäre ein Schadensersatzanspruch gegen den Makler tatsächlich in Betracht gekommen. Denn zwischen dem Makler und dem Auftraggeber besteht ein besonderes Treueverhältnis, das den Makler verpflichtet, bei seiner Tätigkeit im Rahmen des Zumutbaren die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Dass aber eine derartige Zusage seitens des Maklers gemacht wurde, konnte der Mieter nicht beweisen. Die Richter stellten in diesem Zusammenhang auch fest, dass es angesichts der unsicheren künftigen Entwicklung eines Ladenlokals durchaus nicht auf der Hand liegt, dass gerade ein Makler eine derartige Zusage machen würde. Dass der Mieter Probleme bekommen würde, war darüber hinaus jedenfalls zum Zeitpunkt des Mietvertrags nicht erkennbar, sodass dem Makler auch daraus kein Vorwurf gemacht werden konnte.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 09.06.2000, 14 U 122/99

Fazit:

Diese Entscheidung steht in Einklang mit der übrigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nur dann, wenn der Makler tatsächlich auch beweisbare Versprechungen im Hinblick auf ein Miet- oder Kaufobjekt macht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

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