Nach der Rechtsprechung sind die speziellen mietrechtlichen Vorschriften über die Sachmängelhaftung[1] erst nach der Übergabe der Mietsache an den Mieter anzuwenden. Kommt es nicht zur Übergabe, so richten sich die wechselseitigen Ansprüche der Parteien nach den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts.[2]

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