Rz. 92

Dem nicht berufstätigen Lebenspartner wird bei der Berechnung der Einkommensteuer seines Partners ein jährlicher Steuerabschlag von 9.780 EUR gewährt. Dieser Betrag erhöht sich um 1.020 EUR für jedes Kind unter 21 Jahren, das im Haushalt der Lebenspartner wohnt. Besteht die Lebenspartnerschaft wenigstens seit drei Jahren, so gilt beim Tode des Vorverstorbenen ein begünstigtes Erbschaftsteuerrecht, falls der Überlebende von seinem vorverstorbenen Partner ein testamentarisches Vermächtnis erhält. In diesem Fall wird er hinsichtlich der Erbschaftsteuern einer Witwe bzw. einem Witwer gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt auch unter der vorerwähnten Bedingung für die unter Lebenspartnern gemachten Schenkungen.

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