Rz. 93

Die Geschäftsführung hat jedes Jahr ein Inventar der Guthaben und Schulden sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, in welcher die notwendigen Amortisationen getätigt werden (vgl. Rdn 83). Die Bilanz erwähnt separat das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen und auf der Passivseite die Schulden der Gesellschaft sich selbst gegenüber, die Verpflichtungen, die Schulden mit Hypotheken und Pfandrechten sowie die Schulden ohne dingliche Sicherheiten. In den Passiva werden auch die Schulden zugunsten der Gesellschafter genau angegeben.

Jedes Jahr wird von den Nettogewinnen mindestens 1/20 abgezogen, um die gesetzliche Rücklage zu bilden. Diese Abzweigung hört auf, verbindlich zu sein, sobald die Rücklage 1/10 des Gesellschaftskapitals erreicht hat. Sie muss jedoch wieder aufgenommen werden, wenn zu einem gegebenen Augenblick und aus irgendeinem Grunde die gesetzliche Rücklage angegriffen wurde (Art. 710–23 LSC).

Die Feststellung des Jahresabschlusses wird von der Geschäftsführung vorgenommen.

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