Rz. 83

Abgesehen von einer gegenteiligen Bestimmung in der Satzung darf jeder Geschäftsführer alle Handlungen vornehmen, die notwendig oder nützlich für die Erfüllung des Zwecks der Gesellschaft sind, mit Ausnahme derer, welche den Beschlüssen der Gesellschafter vorbehalten sind. Außerdem vertritt jeder Geschäftsführer die Gesellschaft gegenüber Dritten sowie vor Gericht, sei es als Klägerin oder als Beklagte (Art. 710–15 Abs. 1 LSC).

Der Geschäftsführer beruft die Gesellschafterversammlung ein. Am Ende eines jeden Jahres muss er ein Inventar der Guthaben und Schulden sowie die Gewinn- und Verlustrechnung erstellen.

Die Satzung kann die Geschäftsführer ermächtigen, den Sitz der Gesellschaft von einer Gemeinde in eine andere oder innerhalb derselben Gemeinde zu verlegen und die Satzung entsprechend zu ändern (Art. 710–26 LSC).

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