Rz. 160

Da das luxemburgische Recht die Institution des Erbscheins nicht kennt, ist die rechtliche Anerkennung eines deutschen Erbscheins zweifelhaft. Dies ist im Einzelfall zu klären, z.B. mit dem konkreten Bankinstitut, bei welchem sich Erblasserkonten befinden (siehe sogleich Rdn 161). Daneben steht für Erblasser ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg das Europäische Nachlasszeugnis gem. Art. 62 ff. EuErbVO zum Beweis der Erbfolge zur Verfügung.

 

Rz. 161

In der Bankpraxis genügt oftmal zum Zugriff auf das luxemburgische Depot die Vorlage einer Sterbeurkunde des Erblassers sowie des deutschen Erbscheins.[77] Dies ist jedoch immer einzelfallbezogen mit dem konkreten Finanzinstitut zu klären. Gleiches gilt für die Akzeptanz von transmortalen Vollmachten.

[77] Gottwald/Stangl, ZEV 1997, 217, 220.

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