Rz. 96

Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9.8.1980 über die Registrierung von Testamenten[50] ist jeder Notar, der ein öffentliches Testament errichtet oder ein privatschriftliches oder geheimes Testament zur Hinterlegung erhält, verpflichtet, eine entsprechende Erklärung bei der Enregistrementverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines)[51] abzugeben. Daneben kann jeder Erblasser, der ein privatschriftliches Testament errichtet und selbst – oder bei einem Dritten – verwahrt, fakultativ sein Testament bei dieser Steuerstelle registrieren lassen. Ebenso können dort ausländische Testamente registriert werden. Beschränkungen für ausländische Erblasser oder Beschränkungen auf Erblasser mit Wohnsitz in Luxemburg gibt es nicht, Art. 4 L.9.8.1980.

 

Rz. 97

Das Register wird bei der Finanzverwaltung, Abteilung Enregistrementverwaltung, geführt. Es wird jedes Testament, das dort mitgeteilt wird, gegen eine Registersteuer in Höhe von ca. 15 EUR eingetragen. Zu Lebzeiten des Erblassers werden über die Registrierung etwaiger Testamente keine Auskünfte erteilt. Erst beim Tode des Erblassers kann unter Vorlage einer Sterbeurkunde jeder, der ein berechtigtes Interesse dartut, gegen Zahlung einer geringen Gebühr in Höhe von ca. 15 EUR Auskunft über die Existenz der Registrierungen erhalten sowie Angaben zu Namen und Adresse des Notars oder der sonstigen Personen, bei denen die letztwillige Verfügung hinterlegt ist.[52]

 

Rz. 98

Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Hinterlegungen von institutions contractuelles unter Ehegatten sowie von ehevertragliche Regelungen mit Bezug zum Todesfall eines von ihnen.

[50] Loi du 9 août 1980 relative à l’inscription des testaments, Mém. 1980 A, N. 60 v. 15.9.1980, S. 1423 mit (mehrfach geänderter) Ausführungsverordnung v. 30.12.1981, Mém. 1981 A, N. 102 v. 30.12.1981, S. 2672.
[51] Die Administration de l’Enregistrement et des Domaines ist diejenige Stelle der Finanzverwaltung, die u.a. für die Register-, Stempel-, Hypotheken-, Erbschaftsteuer und die Mehrwertsteuer zuständig ist; siehe näher mit Adressenangaben auch Rdn 195.
[52] Watgen/Watgen, successions et donations, S. 321.

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