Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme. Einzelbeförderung. Dialysebehandlung. Möglichkeit des Sammeltransports. Berechtigung der Krankenkasse zur Auswahl eines Leistungsanbieters durch individuellen Preisvergleich

 

Orientierungssatz

1. Besteht für eine Versicherte die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Sammeltransportes zur Dialyse fahren zu lassen, so ist die teuere Beförderung als Einzelfahrgast nicht notwendig iS von § 61 Abs 1 Nr 3 SGB 5. Dagegen spricht nicht, daß der Versicherte grundsätzlich den Lieferanten des jeweiligen Heil- oder Hilfsmittels und auch der Krankentransportleistungen frei auswählen kann (vgl BSG vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 = SozR 3-2500 § 133 Nr 1).

2. § 133 SGB 5 verbietet nicht, zwischen einzelnen Anbietern auf der Grundlage eines individuellen Preisvergleiches auszuwählen (vgl BSG vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 = aaO). Etwas anderes als eine solche Auswahl stellt auch die Ausschreibung und die daran anschließende Vergabe von Sammeltransporten an bestimmte Taxiunternehmer nicht dar. Diese Praxis der Krankenkassen ist auch nicht wettbewerbswidrig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2001; Aktenzeichen B 3 KR 2/00 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger entstandene Kosten für Fahrten der verstorbenen Versicherten E Sch vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 im Rahmen einer Dialysebehandlung zu zahlen.

Der Kläger ist selbständiger Taxiunternehmer. Am 8. Januar 1996 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Vereinbarung über die Durchführung von Krankenfahrten mit Taxen. Unter § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung war geregelt, daß ein Anspruch auf Leistungsvergütung entsteht, wenn die Leistungen entsprechend den Festlegungen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden. § 3 Abs. 2 enthielt die Bestimmung, daß Fahrten ab 100 Kilometer je einfache Fahrt sowie Serienbehandlungen vor Leistungsbeginn von der Krankenkasse zu genehmigen sind. Im § 4 waren die Preise für erbrachte Fahrten pro Kilometer geregelt. In einer Zusatzvereinbarung waren die Preise für Serienbehandlungen (Fahrten zur Dialyse/Chemotherapie/Augenoperationen) festgelegt. Hinsichtlich des genaueren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Ablichtung in den Gerichtsakten (Blatt 9 bis 12) Bezug genommen.

Der Kläger transportierte u.a. die Versicherte der Beklagten, E Sch, regelmäßig von ihrem Wohnort in H zu der Praxis der Ärzte Dres. K/L in St zur Dialyse und wieder zurück. Die Transporte fanden wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag statt. Den Transport mit einer Taxe verordnete jeweils der Hausarzt der Versicherten Dr. K. Die Beklagte hatte die Versicherte von der Zahlung von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig werden, vollständig befreit. Die angefallenen Fahrtkosten rechnete der Kläger regelmäßig mit der Beklagten ab, die direkt an ihn zahlte.

Im August 1996 bat die Beklagte verschiedene Taxiunternehmen, darunter auch den Kläger, schriftlich um Unterbreitung von Angeboten für die Durchführung von Sammelbeförderungen für regelmäßig wiederkehrende Fahrten und wies darauf hin, daß der Zuschlag entsprechend der jeweils abgegebenen Angebote vergeben werde. Für die Fahrstrecke H -- Sch -- St waren als Fahrtage Dienstag, Donnerstag und Samstag angegeben. Der Kläger füllte die Ausschreibungsunterlagen aus und gab ein Angebot für die Durchführung von Sammelbeförderungen auf dieser Strecke ab.

Mit einem Schreiben vom 20. September 1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie ihn bei der Vergabe der Sammelbeförderung nicht habe berücksichtigen können und daß die Versicherte Frau Sch darüber informiert werde, wer ab dem 1. Oktober 1996 die Fahrten durchführe. Der Versicherten teilte die Beklagte mit, sie werde ab dem 1. Oktober 1996 zusammen mit einer anderen Versicherten durch das Taxiunternehmen K zur Dialyse gefahren, weil die bisher von mehreren Unternehmen durchgeführten Einzelfahrten zusammengelegt würden.

Nach Rücksprache mit der Versicherten, die gemeinsam mit Frau Sch zur Dialyse gefahren werden sollte, und den Dialyseärzten sollte die Beförderung der beiden Patientinnen zur Dialyse am Montag, Mittwoch und Freitag erfolgen, so daß insofern -- anders als ursprünglich vorgesehen -- für Frau Sch keine Veränderung eingetreten wäre.

Die Versicherte, der von ihrem Hausarzt nach wie vor Verordnungen für Taxifahrten zur Dialyse ausgestellt wurden, ließ sich weiterhin in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 vom Kläger mit dem Taxi zur Dialysebehandlung fahren. Eine Mitfahrt bei dem ihr für die Durchführung der Sammelbeförderung benannten Taxiunternehmen verweigerte sie. Die Beklagte teilte der Versicherten daraufhin mit, daß die durch ihre Weigerung entstehenden Transportkosten in vollem Umfange Mehrkosten seien, die sie selber zu tragen habe (Schreiben vom 7. Oktober 1996).

Mit einem an den Kläger adressierten Schreiben vom 18. November 1996, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wa...

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