Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. ehrenamtlicher Bürgermeister in Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt. Erledigung der Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich durch die Verbandsgemeindeverwaltung. Bürgermeisteramt mit pauschaler Aufwandsentschädigung. ideeller Zweck. Unentgeltlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt vom 14.2.2008 und dem Erlass des VerbGemG LSA (juris: VerbGemG ST) werden in Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden die Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich von der Verbandsgemeindeverwaltung erledigt und die dem Bürgermeister nach den §§ 62, 63 GO LSA (juris: GO ST 2009) zugewiesenen Aufgaben sind dem Verbandsgemeindebürgermeister übertragen worden. Die aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen beschlossene Hauptsatzung gestaltet das Bürgermeisteramt als ehrenamtliche Tätigkeit aus, für die anknüpfend an die Einwohnerzahl der jeweiligen Mitgliedsgemeinde eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird. Aufgrund der Höhe und der übrigen Umstände des Einzelfalls ist von einem Überwiegen der ideellen Zwecke und der Unentgeltlichkeit auszugehen.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts H. vom 31. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin für die Tätigkeit des inzwischen verstorbenen K. (im Weiteren: K.) als ihrem ehrenamtlichen Bürgermeister im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 5.600,88 € nachzuentrichten hat.

Im Rahmen der Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt zum 1. Januar 2010 schlossen sich die Gemeinden M., P. und U.  (mit jeweils am 31. Dezember 2008 gemeldeten 627, 173 und 290 Einwohnern) zur Gemeinde „A.“ und diese wiederum mit den Gemeinden M1 , M2. und W.  sowie den Städten O. und S.  zur Verbandsgemeinde W.  zusammen. Zum 1. August 2011 wurde der Name der Gemeinde „A.“ in „M3" geändert.

K. war zunächst seit Januar 1991 und sodann mit Wirkung vom 1. Juli 2008 für die Dauer von sieben Jahren Bürgermeister der Gemeinde U. und wurde ausweislich der Ernennungsurkunde der Klägerin vom 19. Januar 2010 mit Wirkung von diesem Datum unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sieben Jahren zum Bürgermeister der Gemeinde „A.“ berufen.

Nach der Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) am 10. November 2014 mit nachfolgender Schlussbesprechung am 14. November 2014 forderte die Beklagte bezogen auf den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 5.600,88 € von der Klägerin (Bescheid vom 16. Dezember 2014). Sie - die Beklagte - habe die Versicherungspflicht des ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters K. im vorgenannten Zeitraum festgestellt. Ehrenamtliche Bürgermeister, die neben Repräsentationsaufgaben auch Verwaltungsaufgaben wahrnähmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhielten, seien regelmäßig Beschäftigte und unterlägen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit bestehe für ehrenamtliche Bürgermeister in der Arbeitslosenversicherung. Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sei es schon ausreichend, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister als Leiter der Verwaltung fungiere. Eine quantitative und qualitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben sei nicht erforderlich (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R -). Nach den Vorschriften in der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) zählten zu den Verwaltungsaufgaben eines ehrenamtlichen Bürgermeisters u.a die

Verantwortlichkeit für die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse,

Unterrichtung des Gemeinderates über alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten,

eigenverantwortliche Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,

Verantwortlichkeit für sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung, Regelung der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,

Regelung aller durch Gesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung in eigener Zuständigkeit,

Selbstständige Erledigung von Aufgaben, welche vom Gemeinderat übertragen wurden,

eigenverantwortliche Erledigung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises,

Erledigung von Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung als Vorgesetzter/Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde, soweit dies zur laufenden Verwaltung geh...

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