Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 12.11.1991; Aktenzeichen S 7 U 100/90)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.01.1993; Aktenzeichen 2 BU 118/92)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12.11.1991 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger für den Unfall des Beigeladenen vom 7.11.1989 ist.

2. Der Beklagte hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beigeladene einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1935 geborene Beigeladene verfügt in seinem Wohnhaus über einen Kachelofen, mit dem er das Haus beheizt. Die Lebensgefährtin seines Arbeitskollegen N. M., Frau F., besorgt ihm regelmäßig aus ihrer Beschäftigungsfirma Abfallholz (Einwegpaletten), das er kleingesägt im Kachelofen verbrennt. Der Beigeladene und der Zeuge M., welcher ebenfalls einen Kachelofen besitzt, helfen sich häufig bei Sägearbeiten. Sie verbringen miteinander einen erheblichen Teil ihrer Freizeit.

Die Tochter von Frau F., die Zeugin P. bewohnt als Mieterin ein Haus mit Vorgarten (Rasenfläche von ca 30 m²) in Sch. In dem Vorgarten befand sich ein Tannenbaum, der beseitigt werden sollte, weil er zu groß geworden war und unerwünscht viel Schatten warf.

Am 7.11.1989 fuhr der Beigeladene, der an diesem Tag ebenso wie der Zeuge M. eine Freischicht hatte, mit seinem Pkw mit Anhänger, in dem er eine Leiter und eine Motorkettensäge transportierte, von seinem Wohnort L. nach Schl. zum Grundstück der Zeugin P. Dort wollte er zusammen mit dem Zeugen M. den Baum entfernen. Auf dem Grundstück wurde beschlossen, die obere Hälfte des Baumes abzusägen, damit der Baum nicht auf das Haus falle. Zusammen mit dem Zeugen M. stellte der Beigeladene die Leiter auf und spannte Seile. Zunächst sägte er die unteren Äste des Baumes ab. Dann stiegen er und der Zeuge M. auf die Leiter, von der aus der Beigeladene weitere Äste mit der Säge vom Baum abtrennte. Der Zeuge M. hielt die abgesägten Äste fest, um ihnen beim Fallen eine Richtung geben zu können. Als der Beigeladene den Baumstamm in der Mitte teilte, fiel der obere Teil des Baumes auf ihn und riß ihn von der Leiter. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Die Klägerin wandte an Krankengeld und Kosten einer stationären Heilbehandlung mehr als 20.000 DM auf.

Die Klägerin vertrat gegenüber dem Beklagten die Auffassung, der Beigeladene habe bei dem Unfall gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung –RVO– unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Da der Beklagte dieser Ansicht widersprach, hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Speyer eine Klage auf Feststellung, daß der Beklagte der für den Unfall am 7.11.1989 zuständige Unfallversicherungsträger sei, erhoben.

Das SG hat den Beigeladenen persönlich angehört und N. M. sowie P. P. als Zeugen vernommen. Durch Urteil vom 12.11.1991 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO seien nicht erfüllt. Denn die gesamten Umstände des vorliegenden Falles ließen die Tätigkeit des Beigeladenen nicht als arbeitnehmer-, sondern als unternehmerähnlich erscheinen. Die zum Unfall führende Betätigung habe werkvertraglichen Charakter gehabt, weil sie auf die Herstellung eines bestimmten Erfolges – die Beseitigung des Baumes – gerichtet gewesen sei. Außerdem habe sie auch wesentlich dem eigenen Haushalt des Beigeladenen gedient, für den das abgesägte Holz habe verwandt werden sollen. Eine Anwendung des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO sei ausgeschlossen, wenn die unfallbringende Tätigkeit dem Aufgabenbereich eines eigenen Unternehmens des Verletzten zugehöre.

Gegen dieses ihr am 9.12.1991 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.12.1991 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung der Klägerin. Wie das SG hat auch der Senat den Beigeladenen angehört und dessen Arbeitskollegen M. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.4.1992 Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor: Nach den Gesamtumständen des gegebenen Sachverhaltes müsse die zum Unfall führende Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich qualifiziert werden. Entgegen der Meinung des SG sei es nicht „Geschäftsgrundlage” der Verrichtungen des Beigeladenen gewesen, daß dieser das Holz als Brennholz habe erhalten sollen. Entscheidend sei es vielmehr darauf angekommen, den störenden Baum im Interesse der Zeugin P. zu beseitigen. Die Verschaffung von Brennholz sei für den Beigeladenen lediglich ein angenehmer Nebeneffekt oder eine Entlohnung für die geleistete Arbeit gewesen. Die zum Unfall führende Tätigkeit habe keinen unternehmerähnlichen Charakter gehabt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12.11.1991 aufzuheben und festzustellen, daß der Beklagte der für den...

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