Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz. Beseitigung eines Baumes. Erhalt des Holzes. Freundschaftsdienst

 

Orientierungssatz

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des LSG Mainz vom 29.4.1992 - L 3 U 167/91, welches über den Unfallversicherungsschutz während eines Freundschaftsdienstes (Beseitigung eines Baumes gegen Erhalt des Holzes) zu entscheiden hatte.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 2; RVO § 539 Abs 1 Nr 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.04.1992; Aktenzeichen L 3 U 167/91)

 

Gründe

Das Feststellungsbegehren der Klägerin, daß der Beklagte der für den Arbeitsunfall des Beigeladenen am 7. November 1989 zuständige Träger der Unfallversicherung sei, hat vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz Erfolg gehabt (klagabweisendes Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 12. November 1991 - S 7 U 100/90 -, der Klage stattgebendes Urteil des LSG vom 29. April 1992 - L 3 U 167/91 -). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Beigeladene habe bei seiner unfallbringenden Baumfällertätigkeit im Garten der Zeugin P eine nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherte Tätigkeit für den Haushalt dieser Zeugin verrichtet.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zu verwerfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX RdNr 177 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.

Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39). Eine vom Revisionsgericht bereits geklärte Rechtsfrage ist im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist trotzdem klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13 und 65; Krasney/Udsching, aaO, IX RdNr 185). Das muß substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR aaO). Will der Beschwerdeführer dementsprechend die grundsätzliche Bedeutung einer vom Bundessozialgericht (BSG) bereits beantworteten Rechtsfrage geltend machen, so hat er zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache vorzutragen, ob und von welcher Seite der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist und welche Einwendungen gegen sie vorgebracht worden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Beklagte mißt folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei: "Besteht Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO auch dann, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit zwar objektiv einem Dritten dient, sie sich aber nach den Umständen, unter denen sie sich vollzieht, als freundschaftlicher Gefälligkeitsdienst für jemand anderen erweist, der wie ein Unternehmer auftritt?" Zunächst fehlt die schlüssige Darlegung, warum diese Frage im beabsichtigten Revisionsverfahren erheblich sein werde. Denn auszugehen ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich von den tatsächlichen Feststellungen des LSG in dem angefochtenen Urteil, gegen die der Beschwerdeführer keine Verfahrensrügen vorgebracht hat (§ 163 SGG). Danach sind alle zusätzlichen Überlegungen des Beschwerdeführers zur tatsächlichen Gestaltung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtsunerheblich, soweit sie nicht in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sind. Das LSG hat insbesondere nicht festgestellt, daß der Zeuge Mayer im streitbetroffenen Zusammenhang ein eigenes Unternehmen geführt hat oder jedenfalls wie ein Unternehmer aufgetreten ist, so daß der Beigeladene hätte annehmen können, dem Unternehmen des Zeugen Mayer zu dienen.

Das LSG hat stattdessen festgestellt, daß der Beigeladene mit seiner unfallbringenden Handlung wie ein Arbeitnehmer dem Haushalt der Zeugin P gedient hat - was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet - und daß der Beigeladene seine Tätigkeit auch subjektiv mit der Handlungstendenz verrichtet hat, für diesen Haushalt eine Hilfeleistung zu erbringen.

Daß es unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 539 Abs 2 RVO nicht mehr auf die Beweggründe des so Handelnden ankommt, also auch nicht darauf, ob der Beigeladene damit dem Zeugen Mayer gefällig sein wollte, hat das BSG längst entschieden (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 93, Urteil vom 1. März 1989 - 2 RU 40/88 - in HV-Info 1989, 1025 = BAGUV RdSchr 42/89 = USK 8982, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, daß und wo dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651252

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