Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Bäumefällen. Werkvertragscharakter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO ist die Tätigkeit des Verletzten nicht allein nach der unmittelbar zum Unfall führenden Tätigkeit zu beurteilen, sondern nach dem Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens und unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände, unter denen sich die unfallverursachende Tätigkeit vollzogen hat.

2. Die Herbeiführung eines konkreten, durch eine Dienstleistung zu bewirkenden Erfolges ist Gegenstand eines Werkvertrages oder - mangels vereinbarter Vergütung - die Besorgung eines Auftrages mit Werkvertragscharakter. Im Rahmen eines solchen Auftrages handelt ein Verletzter unternehmerähnlich, wenn er die von ihn zugesagte Dienstleistung sowie die hierfür erforderlichen Vorarbeiten im wesentlichen planerisch frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlaß eines Ereignisses vom 28.12.1991. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger an diesem Tag einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1938 geborene Kläger ist als Nebenerwerbslandwirt Eigentümer eines Grundstückes in O /St. W. Auf diesem Grundstück befinden sich u.a. ein Wohnhaus sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Der Kläger hält derzeit noch einige Schafe. Für ein Teilgrundstück von 4, 13 ar Größe wurde dem Zeugen B bereits durch Vertrag vom 02.08.1961 mit Wirkung ab dem 01.10.1960 ein Erbbaurecht auf die Dauer von 75 Jahren eingeräumt. Auf dem Erbbaugrundstück errichtete der Zeuge in der Folgezeit ein Wochenendhaus in Holzbauweise mit Kamin; dort hält er sich regelmäßig während eines Teils seiner Freizeit am Wochenende auf. Mehrere Jahre nach Errichtung des Wochenendhauses wurde zu diesem eine Telefonleitung in Freilandbauweise verlegt. Das im Kamin verfeuerte Holz erwirbt der Zeuge jeweils sterweise von der Forstverwaltung.

Auf den Grundstücken befanden sich mehrere ausgewachsene Bäume, u.a. zwei Ahornbäume, von denen jeweils einer auf dem Grundstück des Klägers und auf dem Erbbaugrundstück stand. Diese Bäume führten im Laufe der Zeit zu einer Vermoosung des Daches des Wochenendhauses und zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls; außerdem bestand durch die Höhe der Bäume die Gefahr der Beschädigung der Telefonleitung. Im Herbst 1991 äußerte der Zeuge B gegenüber dem Kläger den Wunsch, die beiden Bäume deshalb abzuholzen. Der Kläger, der als ehemaliger Waldarbeiter über die für das Fällen von Bäumen notwendigen Kenntnisse und das hierfür erforderliche Gerät verfügte, sagte dem Zeugen daraufhin zu, die Bäume bei Gelegenheit zu entfernen. Eine Vergütung hierfür war zwischen dem Kläger und dem Zeugen B nicht vereinbart.

Am 28.12.1991 war der Kläger damit beschäftigt, mehrere auf seinem Grundstück stehende Bäume, u.a. auch den Ahornbaum, zu fällen. Dessen Holz beabsichtigte er, in seinem Wohnhaus zu Heizzwecken zu verfeuern. Nachdem der Kläger den Ahornbaum gefällt hatte, wollte er auch den auf dem Erbbaugrundstück stehenden Ahornbaum fällen. Die weitere Aufarbeitung des Holzes (Zersägen und Spalten) sollte erst später erfolgen. Nachdem der Kläger den Fällschnitt gesägt hatte, wollte er das an einer Winde angehängte Seil, mit dem der Stamm des Ahornbaums gesichert war, umhängen. Beim Lösen des Seils brach der Baumstamm an der eingesägten Stelle ab und fiel auf den Kläger. Dabei drang ein Aststück in das Gehirn ein. Der Kläger erlitt ein drittgradig offenes Schädelhirntrauma mit Impressionsfraktur rechts parietal, intracerebrale Blutungen sowie eine stabile HWK-7-Bogenfraktur (vgl. Durchgangsarztbericht der Chirurgischen Universitätsklinik F vom 29.01.1992). Nachfolgend entwickelte sich im September 1992 ein fokal-motorisches Anfallsleiden links mit Hemiparese (vgl. ärztlicher Entlassungsbericht der Neurologischen Universitäts- und Poliklinik F vom 06.10.1992 und neurologischer Befundbericht des Prof. Dr. W vom 02.03.1993).

Ohne den Unfall hätte die Tätigkeit des Klägers etwa eine Stunde beansprucht. Der Zeuge B überließ dem Kläger später das von ihm selbst zersägte und gespaltene Holz des Ahornbaumes für Heizzwecke.

Seit dem 27.06.1993 erhält der Kläger von der Landesversicherungsanstalt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 29.09.1993).

Die (LBG), der der Kläger den Unfall am 10.01.1992 anzeigte, lehnte nach umfangreichen Ermittlungen die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab mit der Begründung, das Fällen der Bäume habe in keinem inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gestanden. Zwar gehöre hierzu auch die Beseitigung von Störungen, die von dem landwirtschaftlichen Grundstück aus Dritte beeinträchtigten; das Erbbaugrundstück sowie der auf diesem stehende Ahornbaum gehörten jedoch nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers (Bescheid vom 23.06.1993, Wider...

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