Leitsatz (amtlich)

1. Die die Kann-Versorgung betreffenden Vorschriften des BSeuchG (§ 52 Abs 2 S 2 BSeuchGÄndG 2 Art 2 Abs 3 S 2) sind genauso auszulegen wie die entsprechende Vorschrift im BVG (§ 1 Abs 3 S 2).

2. Es kommt auch bei einem Impfschaden allein darauf an, ob über die Ursachen des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft allgemein Ungewißheit besteht und nicht etwa inwieweit die Impfung selbst bestimmte Ursachen, zB eine Resistenzminderung, setzen kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine allgemeine Ungewißheit über die Ursachen der Poliomyelitis besteht nicht. Es ist daher im Rahmen der Kann-Versorgung wegen eines Impfschadens unerheblich, ob und inwieweit eine Polioimpfung zu einer Resistenzminderung führt und inwieweit diese in ihrem Gewicht im Einzelfall mitverantwortlich war für eine Polio-Wild-Virusinfektion.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.08.1981; Aktenzeichen 9 RVi 5/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654490

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