nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Trier (Entscheidung vom 11.07.2001; Aktenzeichen S 5 AL 52/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11.07.2001 - S 5 AL 52/01 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 23.12.2000 bis zum 16.03.2001, insbesondere die Rechtmäßigkeit einer 12-wöchigen Sperrzeit.

Der 1957 geborene Kläger war vom 01.11.1982 bis 22.12.2000 bei der Firma IVertriebs-GmbH, Niederlassung R, beschäftigt; seit dem 01.08.1993 arbeitete er dort als Frischdienstreisender im Außendienst und war im Rahmen dieser Tätigkeit auf den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis angewiesen. Nach Ziff. 11 des Änderungsvertrages vom 27.08.1993 galten außer den "nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen gegebenen Anlässen" auch der "Führerscheinentzug wegen Alkoholgenuss und andere vorsätzliche Verkehrsvergehen bzw. Straftaten" als Gründe für eine außerordentliche Vertragslösung.

Am 27.11.2000 verursachte der Kläger im alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,49 o/oo einen Verkehrsunfall, bei dem seine beifahrende Ehefrau durch den unfallbedingten Aufprall des Pkws gegen einen massiven Betonsockel einer Überlandstromleitung schwer verletzt wurde. Durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 07.05.2001 wurde der Kläger daher wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit sowie fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde durfte dem Kläger vor Ablauf weiterer 5 Monate keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Nach dem Unfall stellte ihn sein Arbeitgeber ab dem 29.11.2000 von der Arbeit frei, weil dem Kläger eine andere Tätigkeit in dem Betrieb nicht angeboten werden konnte und kündigte das Arbeitsverhältnis am 15.12.2000 zum 22.12.2000. Im Rahmen der Strafzumessung hatte das Amtsgericht berücksichtigt, dass der Kläger nicht vorbestraft war, seine Ehefrau durch den Unfall verletzt wurde und er seine "gut dotierte Arbeitsstelle" verloren hatte.

Nach seiner Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsamtsdienststelle Saarburg am 19.12.2000 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2001 eine Sperrzeit vom 23.12.2000 bis 16.03.2001 und das Ruhen des Leistungsanspruchs während dieser Zeit fest, weil der Kläger seine Beschäftigung bei der Firma I GmbH infolge eines Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verloren habe. Er habe nämlich wegen Alkoholgenusses seine Fahrerlaubnis verloren, deswegen sei sein ehemaliger Arbeitgeber berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Am 13.03.2001 hat der Kläger dagegen Klage vor dem Sozialgericht Trier (SG) erhoben.

Mit Urteil vom 11.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 17.07.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.2001 vor dem SG Berufung eingelegt.

Er trägt vor:

Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit lägen nicht vor. Insoweit müsse zwingend berücksichtigt werden, dass die Trunkenheitsfahrt mit seinem Privatfahrzeug während seines Urlaubs passiert und bei ihm lediglich eine geringe BAK von nur 1,49 o/oo festgestellt worden sei. Die fristlose Arbeitgeberkündigung sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die Trunkenheitsfahrt nicht während seiner beruflichen Tätigkeit erfolgt sei. Deswegen stelle auch der Verlust seiner Fahrerlaubnis kein arbeitsvertragswidriges Verhalten dar. Die Kündigung seines Arbeitgebers sei daher aus personenbedingten Gründen erfolgt, die keinesfalls zu einer Sperrzeit führen dürfe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinem Arbeitsvertrag. Dort sei lediglich geregelt, dass ein Grund für eine fristlose Kündigung auch der Führerscheinentzug wegen Alkoholgenuss und anderer vorsätzlicher Verkehrsvergehen bzw. Straftaten sein könne. Dies sei nur dahingehend zu verstehen, dass lediglich bei Vorsatztaten eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein soll. Er habe indes lediglich fahrlässig gehandelt. Schließlich sei er seit dem 01.01.2002 bei seinem alten Arbeitgeber wieder zu unveränderten Bedingungen beschäftigt. Es sei von vornherein klar gewesen, dass er seine Tätigkeit nach Erhalt seiner Fahrerlaubnis dort wieder aufnehmen könne. Voraussetzung hierfür sei allerdings gewesen, dass er sich arbeitsrechtlich nicht gegen die fristlose Kündigung wende. Zumindest sei eine Sperrzeit wegen einer besonderen Härte auf 6 Wochen zu reduzieren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11.07.2001 - S 5 AL 52/01 - und den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 23.12.2000 bis 16.03.2001 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantra...

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