Beteiligte

die Präsidentin des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland

die Bundesanstalt für Arbeit

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2.11.1999 –S 1 Ar 740/98– abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Herabsetzung der Regelsperrzeit von zwölf auf sechs Wochen.

Der 1956 geborene Kläger war seit 1990 als Lkw-Fahrer bei dem Speditionsunternehmen … Rodalben beschäftigt. Am 18.8.1998 wurde bei dem Kläger bei einer Fahrt mit dem Lkw seines Arbeitgebers nach München eine Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille festgestellt. Daraufhin erging rechtskräftiger Strafbefehl, der dem Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 1.050,– DM und den Entzug der Fahrerlaubnis für acht Monate auferlegte.

Aufgrund des Führerscheinentzugs kündigte der Arbeitgeber zum 28.8.1998, weil Umsetzungsmöglichkeiten in dem Speditionsbetrieb des Arbeitgebers nicht bestanden. Die ordentliche Kündigungsfrist betrug vier Wochen.

Am 28.8.1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 9.9.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.11.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg für die Zeit vom 29.8.1998 bis zum 20.11.1998 wegen Eintritts einer Sperrzeit ab. Der Kläger habe durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten die außerordentliche Kündigung herbeigeführt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Ab dem 21.11.1998 bewilligte die Beklagte Alg in Höhe von 331,24 DM wöchentlich.

Am 25.11.1998 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Speyer erhoben und vorgetragen, er habe die arbeitgeberseitige Kündigung nicht grob fahrlässig herbeigeführt, denn er sei nur wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden.

Mit Urteil vom 2.11.1999 hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid abgeändert, die Sperrzeit auf insgesamt sechs Wochen festgesetzt und die Beklagte zur Zahlung von Alg insoweit verurteilt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei auf ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen, für das er keine wichtigen Gründe geltend machen könne. Die Sperrzeit sei aber wegen einer besonderen Härte zu verkürzen. Der Arbeitgeber habe allein gekündigt, weil er den Kläger nicht mehr habe weiterbeschäftigen können und nicht, weil er ihn für unzuverlässig gehalten habe. Dies rechtfertige die Annahme einer besonderen Härte.

Gegen das ihr am 13.12.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4.1.2000 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor: Eine besondere Härte sei vorliegend bei Eintritt der Regelsperrzeit nicht gegeben. Aufgrund der Trunkenheitsfahrt habe ihm sein Arbeitgeber fristlos kündigen können. Auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit komme es daher nicht an.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2.11.1999 – S 1 Ar 740/98 – abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
  • hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Ihm könne bereits grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit nicht angelastet werden, denn er habe sich nur eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt schuldig gemacht. Die Trunkenheitsfahrt stelle daher nicht ohne Weiteres ein arbeitsvertragswidriges Verhalten dar. Auch habe er nicht davon ausgehen müssen, dass ihm sogleich bei Entzug der Fahrerlaubnis gekündigt werde. Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis habe er auch am 1.9.1999 wieder eine Arbeit aufgenommen. Bei der Beurteilung der besonderen Härte müsse zudem berücksichtigt werden, dass er durch die Folgen der Trunkenheitsfahrt in erheblichem Umfang wirtschaftlich belastet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Strafakte des Amtsgerichts Dachau (Az.: 57 Js 27058/98) sowie die Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: 014669) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wendet sich gegen ihre Verurteilung, dem Kläger bereits nach Ablauf einer Sperrzeit von sechs Wochen Alg zu gewähren. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist vorliegend nur noch die Zahlung von Alg für die Zeit nach Ablauf einer sechswöchigen Sperrzeit, mithin ab dem 10.10.1998. Soweit das Sozialgericht die Klage im Übrigen abgewiesen hat, ist mangels Berufung des Klägers der Sperrzeitbescheid bezüglich der Zeit vom 29.8. bis zum 9.10.1998 bestandskräftig geworden. Bei dem dem Kläger zustehenden Leistungssatz von 331,24 DM wöchentlich wird aufgrund des sechswöchigen Leistungszeitraumes, zu dem die Beklagte verurteilt worden ist, der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdewert erreicht (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG).

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Kläger hat für d...

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