Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Betriebshilfe. Anspruchsberechtigung. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Keine Betriebshilfeleistungen. Von privater Krankenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Betriebshilfe nach § 36 Abs 1 ALG während einer stationären Behandlung kommt nicht in Betracht, wenn der betroffene Landwirt, der sich von der Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen, keine Betriebshilfeleistungen von seiner privaten Krankenversicherung erhält.

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 26.11.1999; Aktenzeichen S 2 Lw 13/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26.11.1999 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Beklagte zu Recht die Gewährung einer Betriebshilfe abgelehnt hat.

Der 1939 geborene Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer Gesamtfläche von 18,6 ha (Ackerbau und Winzerbetrieb). Er ist bei der Centra Krankenversicherung AG mit Sitz in K. privat krankenversichert.

Der Kläger wurde wegen eines Vorhofflimmerns in der Zeit vom 17. bis 21.12.1996 und 20./21.1.1997 im Herzzentrum des Klinikums der Stadt L. stationär behandelt. Er beantragte am 23.12.1996 und am 15.1.1997 bei der Beklagten die Gewährung von Betriebshilfe für den Einsatz einer selbst beschafften Ersatzkraft für diese Zeiträume.

Mit Bescheiden vom 21.1. und 3.3.1997 lehnte die Beklagte die Anträge ab, weil der Kläger privat krankenversichert sei und damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebshilfe nicht erfülle. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 7.5.1997 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es: Es sei fraglich, ob angesichts der auf wenige Tage beschränkten Krankenhausaufenthalte eine Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens überhaupt notwendig gewesen sei. Jedenfalls habe der Kläger als Mitglied einer privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf eine Betriebshilfe.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) in Verbindung mit den dazu ergangenen Richtlinien der Beklagten stehe ihm ein Anspruch auf Betriebshilfe zu, da er keiner gesetzlichen Krankenversicherung angehöre und bei seiner privaten Krankenversicherung keinen vertraglichen Anspruch auf eine Betriebshilfe habe. Zu beachten sei auch, dass ihm die Beklagte im September 1996 bei im Wesentlichen gleicher Sachlage Betriebshilfe gewährt habe.

Durch Urteil vom 26.11.1999 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch auf eine Betriebshilfe setze voraus, dass als Träger von Krankenbehandlungsleistungen eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in Betracht komme. Dies entspreche der gesetzgeberischen Intention, mit der Zuerkennung solcher Leistungen eine Lücke in der sozialen Absicherung für diejenigen Versicherten zu schließen, die bei der landwirtschaftlichen Krankenversicherung oder einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsunternehmen versichert seien. Ein Vertrauensschutz des Klägers aufgrund der früheren Bewilligungen durch die Beklagte scheide aus. Das SG hat die Berufung vorsorglich für den Fall, dass sie gesetzlich ausgeschlossen sei, zugelassen.

Gegen dieses ihm am 15.1.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.2.2000 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt vor: Nach dem klaren Wortlaut des § 36 ALG sei auch dem privat versicherten Landwirt Betriebshilfe zu gewähren. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die gegenteilige Auffassung des SG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Mainz vom 26.11.1999 sowie die Bescheide vom 21.1. und 3.3.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.5.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Betriebshilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die nach §§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG– zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG), wobei er Folgendes ergänzt:

Die Betriebshilfe im Sinne des § 36 ALG stellt eine Sachleistung dar (so zur gesetzlichen Unfallversicherung: Freund in Hauck/Noftz, SGB VII, § 54 RdNr. 4; zum Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung: Rombach, Alterssicherung der Landwirte, 1995, S 196). Ein solcher Anspruch wandelt sich jedoch in entsprechender Anwendung des §...

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