Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Versicherungspflicht. Mitarbeitender Familienangehöriger. Fehlen. Befreiungsmöglichkeit. Nichtüberschreitung 1/7 der Bezugsgröße. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 3 Abs 1 Nr 1 ALG, wonach mitarbeitende Familienangehörige nicht von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung befreit werden können, wenn ihre Einkünfte nicht 1/7 der Bezugsgröße überschreiten, ist verfassungskonform.

 

Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 17.01.2000; Aktenzeichen S 2 LW 89/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen B 10 LW 12/01 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 17.1.2000 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Beigeladene, der als Auszubildender im Betrieb des Klägers tätig war, in der Zeit vom 1.8.1997 bis 31.7.1998 der Beitragspflicht bei der Beklagten unterlag.

Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 19.2.1999 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass er für die Zeit vom 1.8.1997 bis 31.10.1998 für seinen Sohn Axel, geb. 28.3.1979, den Beigeladenen, beitragspflichtig sei, da dieser im Unternehmen des Klägers mitarbeitender Familienangehöriger sei. Sie verlangte nach Abzug eines Beitragszuschusses von 421,– DM die Zahlung von Beiträgen von insgesamt 2.074,– DM.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, für seinen Sohn seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden; eine Doppelbelastung durch diese Beiträge und diejenigen für die Beklagte könne nicht rechtens sein.

Unter dem 17.6.1999 entzog die Beklagte den dem Kläger bewilligten Beitragszuschuss ab 1.6.1999, da dessen Einkommen 40.000,– DM überschreite.

Durch Widerspruchsbescheid vom 17.8.1999 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.2.1999 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 1a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) seien mitarbeitende Familienangehörige versicherungspflichtig zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht seien nicht erfüllt.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte unter dem 7.1.2000 einen Bescheid an den Beigeladenen erlassen, in dem sie festgestellt hat, dass für diesen während der Zeit vom 1.8.1997 bis 31.7.1998 Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger bestanden habe. Mit Datum vom gleichen Tag ist ein entsprechender Bescheid an den Kläger ergangen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid vom 19.2.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.1999 aufzuheben. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach den gesetzlichen Bestimmungen sei der Kläger versicherungspflichtig zur Beklagten; eine Befreiung von der Versicherungspflicht komme nicht in Betracht.

Gegen dieses ihm am 26.1.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.2.2000 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt vor: Eine Doppelversicherung bei der Beklagten und beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung – vorliegend bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz – habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Insoweit handele es sich um ein gesetzgeberisches Versehen. Die doppelte Versicherungspflicht sei unverhältnismäßig und belaste den Betroffenen im Ausbildungsverhältnis unzumutbar. Sie bedeute, dass der Auszubildende lediglich ca 25 % seines Gehalts ausbezahlt bekomme. Würde die Ausbildung in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb vorgenommen, wäre der Auszubildende kein mitarbeitendes Familienmitglied, weshalb keine Versicherungspflicht bestünde. Diese Schlechterstellung sei nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Trier vom 17.1.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.2.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.1999 und des Bescheides vom 7.1.2000 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Sie weise darauf hin dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Versicherungspflicht des Beigeladenen gehe. Die insoweit gegenüber diesem erlassenen Bescheide seien nämlich bindend geworden. Aufgrund der Zahlungspflicht des Landwirts in Bezug auf die Beiträge für den versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen gingen die Ausführungen des Klägers über eine Doppelbelastung des Auszubildenden ins Leere.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die nach §§ 143 f., 15...

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