Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 06.07.1993; Aktenzeichen S 11 Ar 224/92)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.1997; Aktenzeichen 10 RAr 4/95)

 

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 6.7.1993 wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte dagegen, daß das Sozialgericht sie dazu verurteilt hat, dem Kläger im Rahmen seines Konkursausfallgeldanspruchs auch eine Urlaubsabgeltung für vor Eintritt des Konkurses noch nicht genommene 22 Urlaubstage (brutto DM 2.619,10, netto DM 2.538,69) zu zahlen. Die Beklagte ist der Auffassung, wegen eines Betriebsübergangs i.S. von § 613 a BGB sei auch der Urlaubsanspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber erwachsen und ein Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) insoweit mithin – mangels Ausfalls – nicht entstanden.

Der Kläger ist im Jahre 1971 geboren und von Beruf Koch. Zuletzt war er bei der „m. m. Restaurationsbetriebe GmbH” (im folgenden: …) in R. bei N. beschäftigt, welche die Restaurationsräume in einem Vergnügungsbad von der „m. m. Bäderbetriebsgesellschaft mbH” (im folgenden: MMBB) gepachtet hatte, so wie diese wieder von der Eigentümerin, der „m. m. Wellenbad GmbH” (im folgenden MMW). Es handelte sich um eine Saunabar, einen Getränkeausschank und einen Imbiß mit ca zehn festangestellten Arbeitnehmern und fünf bis zehn zur Aushilfe. Der Pachtvertrag war umfassend (Räume, Mobiliar, Küchengerätschaften usw). Wegen hoher Schulden stellte die MMR am 16.12.1991 (Montag) beim Amtsgericht Neuwied Antrag auf Eröffnung des Konkurses, der aber – nach Erstellung eines Gutachtens durch das Anwaltsbüro L. & Partner, K. vom 18.12.1991 (vgl Bl 28 der Kaug-Akte der Beklagten = KA) – durch Beschluß vom 22.1.1992 mangels Masse abgelehnt wurde. Am 17.12.1991 stellte die MMR ihre Betriebstätigkeit ein und kündigte allen Festangestellten einschließlich des Klägers.

Am 24.2.1992 stellte der Kläger Antrag auf Kaug für DM 4.209,55 (brutto) ausgefallenes Arbeitsentgelt für den Lohnabrechnungszeitraum 1. bis 17.12.1991, worin auch eine Urlaubsabgeltung von DM 2.619,10 (brutto), DM 1.538,69 (netto), für 22 noch zu gewährende Urlaubstage enthalten war (vgl dazu im einzelnen die Verdienstbescheinigung über Kaug vom 20.2.1992 = KA 2). Die Beklagte ermittelte dazu telefonisch bei der ehemaligen Arbeitgeberin, daß sechs von zehn Beschäftigte von der MMBB weiterbeschäftigt wurden, und erhielt auf Anforderung eine neue Verdienstbescheinigung über Kaug vom 25.3.1992 über DM 1.590,45 (brutto), DM 1.094,34 (netto), in welcher die Urlaubsabgeltung nicht mehr enthalten war. Der frühere Geschäftsführer S. teilte durch Schreiben vom 18.3.1992 mit, dem Personal seien weder Übernahmeverhandlungen noch Übernahmeversprechen gewährt worden. Die Betriebsakte der Beklagten enthält außerdem einen Aktenvermerk ohne Datum, wonach das Bad „bis einschließlich Freitag dieser Woche” wegen Totalreinigung geschlossen sei, am Samstag solle wieder geöffnet werden, Lebensmittel und andere Vorräte für das Wochenende seien noch vorhanden. Durch Bescheid vom 2.4.1992 bewilligte die Beklagte Kaug in Höhe von DM 1.094,34; ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe wegen Betriebsübergangs aber nicht.

Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden; ihm sei am 17.12.1991 gekündigt worden, am 20.12.1991 habe er „bei einer anderen Gesellschaft” angefangen. Durch Widerspruchsbescheid vom 11.6.1992 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die MMR habe die Geschäftsräume von der MMBB gepachtet gehabt. Nach Einstellung der Geschäftstätigkeit der MMR am 17.12.1991 sei die Restauration von der MMBB in unmittelbarem Anschluß und mit fast dem gleichen Personal weitergeführt worden. Daher hätten die Kündigungen gegen das gesetzliche Verbot des § 613 a BGB verstoßen und seien unwirksam gewesen. Für die übernommenen Arbeitnehmer bestehe daher kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Mit der am 12.7.1992 (Montag) beim Sozialgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, ein Betriebsübergang liege nicht vor. Da die MMR die Miete nicht bezahlt habe, sei ihr am 16.12.1991 von der MMBB fristlos gekündigt worden. Die etwa 20 Mitarbeiter seien sofort entlassen worden, der Geschäftsführer habe die Räume verlassen. Die Räumlichkeiten seien dann eine Woche nicht genutzt worden. Da sich kein Pächter fand, habe die MMBB die Restauration selbst führen müssen und dazu etwa fünf frühere Mitarbeiter eingestellt. Von einem organisatorischen Bestand, den notwendigen sachlichen Betriebsmitteln, den technisch-organisatorischen Voraussetzungen, die auf den neuen Betrieb übergegangen seien (wie das Bundesarbeitsgericht = BAG, Der Betrieb 1977, 310, gefordert habe), könne daher nicht gesprochen werden. Der Geschäftsführer der Gemeinschulderin sei zu Übernahmezusagen nicht berechtigt gewesen. Herr D. sei nur eine Aushilfskraft gewesen. Nach einem U...

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